HmbVgRL
Anl. III Nr. 8 Muster Werkvertrag_11-2021 – PDF-Seite 169
Anlagen III zur HmbVgRL Arbeitshilfe Nr. 08 Muster Werkvertrag
| Muster-Vertragsentwurf | Anmerkungen |
| (4) Unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte ist die Stadt berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, - bei einem Wechsel der im Angebot benannten Beschäftigten ohne Zustimmung der Stadt (§ 3 Abs. 1-2 dieses Vertrages), - bei einer Weitergabe von Leistungen nach diesem Vertrag ohne Zustimmung der Stadt (§ 3 Abs. 3 dieses Vertrages). | |
| (5) § 649 BGB kommt nicht zur Anwendung. | Diese Regelung ist bei langfristigen Verträgen unzulässig, für sie muss eine individuelle Regelung gefunden werden. |
| § 12 Haftung und Gewährleistung (1) Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung und Gewähr gegenüber der Stadt für eine ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen nach den neuesten Erkenntnissen über Organisation, Wirtschaftlichkeit und Technik. Die Untersuchungsergebnisse, Beurteilungen und fachlichen Empfehlungen müssen für den vorgesehenen Zweck brauchbar und vollständig sein. | |
| (2) Die Ansprüche der Vertragsparteien aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Werk abgenommen wurde. | |
| § 13 Vertragsänderungen und -ergänzungen (1) Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass Anforderungen der Stadt während der Auftragserfüllung zu einer Erweiterung der Leistungsbeschreibung führen und nicht innerhalb der vereinbarten Vergütung durchgeführt werden können, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzeigen und ein entsprechendes Angebot mit Vorkalkulation vorlegen. Unterlässt er diese Anzeige, steht ihm ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nicht zu. | |
| (2) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. | |
| § 14 Schlussbestimmungen (1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Hamburg. | |
| (2) Bedingungen des Auftragnehmers, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten nur, wenn und soweit sie von der Stadt ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. | |
| (3) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg rechtswirksam. Der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige der Stadt vorzulegen. Die Finanzbehörde teilt dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger oder der neuen Gläubigerin ihre Entscheidung mit. |
Muster Werkvertrag – 11/2021 Seite 9 von 10