HmbVgRL
11.2.2 Die Umsetzung in den Vergabeunterlagen – PDF-Seite 45
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
1schlagskriteriums.2Die Vergabestelle muss also nicht zwingend auf die Festlegung spezieller Nachhaltigkeitskriterien, d.h. Kriterien, die möglicherweise nur von den Produkten weniger Anbieter erfüllt werden, verzichten.3Allerdings ist sie verpflichtet, die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu ermitteln und abzuwägen.4Der Begründungsaufwand steigt, je weniger Anbieter das Nachhaltigkeitskriterium mit ihren Produkten erfüllen können.5Um eine sachgerechte Abwägung durchführen zu können, bedarf es – soweit entsprechende Erkenntnisse noch nicht vorliegen – einer Markterkundung und - analyse.6Die dafür geltenden Vorgaben sowie praktische Tipps finden sich im Nachhaltigkeitsleitfaden.
1Vorstehende Problematik stellt sich insbesondere dann, wenn durch das nachhaltigkeitsbezogene Zuschlagskriterium regionale Anbieter bevorzugt werden (sollen).2Die vergaberechtlichen Grundsätze der Nichtdiskriminierung sowie des Wettbewerbs verbieten eine regionale Beschaffung.3Dies erfasst nicht nur die Festlegung, dass regionale Produkte erworben werden sollen, sondern auch mittelbare Diskriminierungen auswärtiger Produkte, z.B. wenn das Zuschlagskriterium „kurzer Transportweg“ bei einer Leistung festgelegt wird, die nicht wesentlich durch den Transport des jeweiligen Gutes geprägt ist.4Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein nachhaltigkeitsbezogenes Zuschlagskriterium regionale Anbieter bevorzugt, ist eine eingehende Prüfung und Abwägung vorzunehmen.
1Es ist nicht ausgeschlossen, einen Nachhaltigkeitsaspekt, der bereits auf einer der vorangegangenen Stufen (Leistungsbeschreibung oder Eignungskriterien) Berücksichtigung gefunden hat, nochmals auf der Ebene der Zuschlagskriterien zu prüfen und zu bewerten.2Dies setzt allerdings voraus, dass eine Verschiedenheit in den Vorgaben vorliegt, sodass eine einfache „Doppelbewertung“ ausscheidet.3Auf der Ebene der Leistungsbeschreibung würde in diesem Fall die Einhaltung eines Mindest-Niveaus geprüft, während bei den Zuschlagskriterien das Maß der „Übererfüllung“ des Kriteriums bewertet werden würde.4Denkbar ist z.B. die Festlegung einer zwingenden Höchstgrenze für Schadstoffemissionen in der Leistungsbeschreibung und die Bewertung der darüber hinausgehenden besonderen Schadstoffarmut im Rahmen der Zuschlagskriterien.
1Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen transparent in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden (§ 127 Abs. 5 GWB bzw. § 43 Abs. 6 UVgO).2Hierbei ist auch festzulegen, welche Angaben der Bieter bewertet werden sollen.3Bei Gütezeichen haben die Vergabestellen der FHH haben hierbei vorrangig auf produktbezogene Nachhaltigkeitsgütezeichen Bezug zu nehmen.4Allerdings muss eine „offene“ Formulierung gewählt werden, um auch vergleichbare Gütezeichen/- siegel oder – wenn der Bieter nachweist, dass er unverschuldet keine Möglichkeit hatte, das Gütezeichen/-siegel zu erlangen – den konkreten Nachweis, dass die technischen Spezifikationen des jeweiligen Gütezeichens durch das Produkt erfüllt werden, zuzulassen (§ 43 Abs. 7 i.V.m.5§ 24 UVgO bzw. § 58 Abs. 4 i.V.m.6§§ 33, 34 VgV).7Hinweise zu den Gütezeichen/-siegel einzelner Produktgruppen finden sich im Nachhaltigkeitsleitfaden.
11.2.2 Die Umsetzung in den Vergabeunterlagen
1Auch bei den Zuschlagskriterien ist wichtig, dass diese präzise formuliert und transparent in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden.2Zur Konkretisierung der Vorgaben sind im Nachhaltigkeitsleitfaden für einzelne Produktgruppen ein oder mehrere Nachhaltigkeitskriterien aufgeführt.3Diese sind für die Beschaffungen der Vergabestellen der FHH entsprechend den dortigen Vorgaben verbindlich.
Beispiele für nachhaltigkeitsbezogene Zuschlagskriterien bei komplexen Produkten/Leistungen sind:
• die Bewertung eines vom Bieter einzureichenden Konzepts zur konkreten nachhaltigen Leistungserbringung: Erforderlich in den Vergabeunterlagen ist hier die Angabe des Erwartungshorizonts; in der Regel durch Definition von Erfüllungsgraden und Angabe der zu behandelnden Themen (weitere Hinweise finden sich im Nachhaltigkeitsleitfaden).
• die Festlegung einer Bewertungsmatrix: Erforderlich in den Vergabeunterlagen sind hier Angaben zu den einzelnen Unterkriterien, die jeweils zu erreichenden Punkte (zzgl. des jeweiligen Gewichtungsfaktors) sowie zu den Zielerfüllungsgraden; die Bieter haben bei einer solchen Bewertungsmatrix die jeweiligen Produktmerkmale (ggf. mit Erläuterungen) als Eigenerklärung einzutragen (ein Beispiel dafür findet sich im Nachhaltigkeitsleitfaden).
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