HmbVgRL
Anl. III Nr. 8 Muster Werkvertrag_11-2021 – PDF-Seite 166
Anlagen III zur HmbVgRL Arbeitshilfe Nr. 08 Muster Werkvertrag
| Muster-Vertragsentwurf | Anmerkungen |
| (2) Ansprechpartner/in auf Seiten der Stadt ist Frau/Herr XXX (Name, Leitzeichen, Funktion, Dienststelle, Tel.). Ansprechpartner/in auf Seiten der Auftragnehmers ist Frau/Herr XXX (Name, Funktion, Tel.). | Ansprechperson auf Seiten AN vor allem bei größeren Unternehmen als Auftragnehmer von Relevanz |
| (2) Für die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer wird bei der Stadt folgende Projektorganisation gebildet: • eine Lenkungsgruppe als Entscheidungsgremium und • eine Projektgruppe, die den Auftragnehmer während des Auftrages berät und die erforderlichen Auskünfte erteilt. Sie steht dem Auftragnehmer nach Absprache (Zeit, Umfang) zur Verfügung. | |
| (3) Die Mitglieder der Lenkungsgruppe und der Projektgruppe werden dem Auftragnehmer zu Beginn des Auftrages von der Stadt benannt. | Abs. 3 optional nach Bedarf |
| (4) In einer Einführung werden die mit dem Auftrag betrauten Beschäftigten des Auftragnehmers durch sachkundige Vertreter der Stadt mit dem Auftrag bekannt gemacht. | Abs. 4 optional nach Bedarf |
| § 9 Rechte und Pflichten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (1) Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er von der Stadt nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister (Transparenzportal) veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. | Abs. 1 ist notwendig für sämtliche Verträge, da jeder Vertrag Gegenstand eines Auskunftsverfahrens werden kann und bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden muss. |
| (2) Gutachten und Studien im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 8 HmbTG sind von der Stadt nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister zu veröffentlichen. Vergleichbare Informationen von öffentlichem Interesse nach § 3 Absatz 2 HmbTG sollen von ihr veröffentlicht werden. Zudem können sie jeweils Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. [Alternative:] Das Gutachten [oder: die Studie] unterliegt [oder im Fall des § 3 Absatz 2 HmbTG: die Ergebnisse des Auftrages unterliegen] dem Hamburgischen Transparenzgesetz und wird gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 8 [alternativ: § 3 Absatz 2] HmbTG nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Zudem kann es/sie [alternativ: können die Ergebnisse des Auftrages] Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. | Abs. 2 ist notwendig für alle Darstellungen, die Gegenstand des Werkvertrages sind, da sie Gegenstand eines Auskunftsverfahrens werden können oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden müssen. Die Vertragsklausel der Alternative sollte verwandt werden, wenn bei Vertragsschluss bereits feststeht, dass das Gutachten/die Studie/die Arbeitsergebnisse im Informationsregister veröffentlicht werden muss/müssen. |
| (3) Im Hinblick auf § 10 Absatz 2 HmbTG vereinbaren die Parteien: | Achtung: dieser Passus ist für das aktuell gültige HmbTG erforderlich. |
Muster Werkvertrag – 11/2021 Seite 6 von 10