HmbVgRL
Anl. III Nr. 9 Muster Dienstvertrag_11-2021 – PDF-Seite 176
Anlagen III zur HmbVgRL Arbeitshilfe Nr. 09 Muster Dienstvertrag
| Muster-Vertragsentwurf | Anmerkungen |
| wird, das in den beteiligten Behörden der Stadt aufgrund früherer Untersuchungen bereits vorliegt. Darum macht die Stadt dem Auftragnehmer die vorhandenen Unterlagen zugänglich, soweit die Weitergabe datenschutzrechtlich zulässig ist. | |
| (2) Sofern die Stadt dem Auftragnehmer Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten überlässt, sind diese ausschließlich zur Auftragserfüllung zu verwenden. Der Auftragnehmer wird die Daten unverzüglich löschen bzw. ihm überlassene Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten unverzüglich zurückgegeben, sobald die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Auftrages nicht mehr erforderlich ist. | |
| (3) Vom Auftragnehmer selbst erstellte Unterlagen (z.B. im Rahmen von Befragungen u.ä.) mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten sind nicht an die Stadt auszuhändigen. Der Auftragnehmer wird der Stadt entsprechende Ergebnisse nur in aggregierter und anonymisierter Form übermitteln. Er wird die selbst erstellten Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten nach Gebrauch fachgerecht vernichten. Eine darüber hinaus gehende oder abweichende Nutzung ist unzulässig. | |
| (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung der personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)1 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Sicherungsmaßnahmen nach Art. 28 Abs.3 lit. c) i.V.m. Art. 32 DS-GVO. Er unterwirft sich insoweit der Kontrolle durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Bestellung eines eigenen Datenschutzbeauftragten, soweit die Voraussetzungen der Art. 37 ff. DSGVO vorliegen. | |
| (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden Informationen und Vorgänge - auch nach dessen Abschluss - geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. (6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich diese Geheimhaltungspflicht auch auf seine Beschäftigten erstreckt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer/m Beschäftigten bestehen bleibt. Dasselbe gilt auch für andere Firmen und Personen, die der Auftragnehmer – nach vorheriger Zustimmung der Stadt (§ 4 Absatz 6) – ggf. heranzieht. | |
| (7) Der Auftragnehmer wird die von der Stadt zur Verfügung gestellten Unterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit dem Ende des Vertrages zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist |
1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
Muster Dienstvertrag – 11/2021 Seite 6 von 10