HmbVgRL
5.6 Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV) – PDF-Seite 27
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
5.4 Direktauftrag (§ 14 UVgO)
Hinweis auf die Rechtsänderung:
1Das Vierte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes vom 5.10.2023 (HmbGVBl.2S. 318 hat die Möglicheit eröffnet, die Direktauftragsgrenzen in dieser Richtlinie zu regeln (vgl. § 2a Abs. 3 Nr. 1 HmbVgG n. F.).3Auf dieser Grundlage wird der Direktauftragswert wie folgt festgesetzt.4Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Auftragswert von bis zu 5.000 Euro können ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (§ 2a Abs. 3 Nr. 1 HmbVgG i.V.m Ziffer II.5.4).5Das gilt auch für freiberufliche Leistungen.
Der Gesamtauftragswert ist nach § 3 VgV zu schätzen und darf nicht gestückelt werden.
1Beim Direktauftrag müssen keine Vergleichsangebote eingeholt werden.2Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind aber zu beachten und zwischen den beauftragten Unternehmen soll aus Wettbewerbsgründen gewechselt werden.3Auch wenn bis zu einem Auftragswert von 5.000 Euro keine Vergleichsangebote eingeholt werden müssen, ist natürlich auch in diesen Fällen ein Wettbewerb möglich; es wird angeregt, auch unterhalb der Wertgrenze in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen.
Die Möglichkeit, Direktaufträge zu vergeben, darf nicht dazu genutzt werden, ggf. verpflichtende Abrufe aus Rahmenvereinbarungen zu umgehen.
Der Auftrag kann formlos erteilt werden; die Verwendung des Vordrucks Auftragsschein ist möglich, aber nicht zwingend.
1Hinweis: Seit dem 1.1.2022 sind alle Vertragspartner öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, Rechnungen in dem Standardformat XRechnung elektronisch zu übermitteln.2Diese Verpflichtung gilt auch für Direktaufträge ab 1.000 Euro (siehe Ziffer II.7.10).
5.5 Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)
1Der wettbewerbliche Dialog ist ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich mit dem Ziel, die technischen, finanziellen oder rechtlichen Mittel festzulegen, mit denen der Bedarf des Auftraggebers am besten erfüllt werden kann (z.B. für innovative und komplexe IT-Projekte).2Das Verfahren ist – wie das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb – unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 VgV zulässig; der Auftraggeber kann frei zwischen den beiden Verfahrensarten wählen.
Hinweis: Da es eine intensive und strukturierte Vorbereitung des Beschaffungsdesigns voraussetzt, ist die Eignung der Verfahrensart kritisch zu hinterfragen und zu dokumentieren; das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb kann definierte Beschaffungsziele oft ebenso gut oder besser erreichen.
1Der Auftraggeber beschreibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen nur seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung, legt die Zuschlagskriterien fest und führt auf dieser Grundlage einen Teilnahmewettbewerb durch (§ 18 Abs. 2-4 VgV).2Im Anschluss eröffnet er mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog, in dem er alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtert und festlegt, wie sein Bedarf am besten erfüllt werden kann (§ 18 Abs. 5-7 VgV).3An diese Dialogphase schließt sich die Angebotsphase an (§ 18 Abs. 8-9 VgV).
5.6 Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV)
1Die Innovationspartnerschaft ist ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zur Entwicklung einer innovativen, noch nicht auf dem Markt verfügbaren Liefer- oder Dienstleistung und ihrem anschließenden Erwerb (§ 19 Abs. 1 VgV).2Ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen regeln § 119 Abs. 7 GWB und § 19 Abs. 1 VgV.
Zunächst beschreibt der Auftraggeber seinen Bedarf und die Mindestanforderungen der Leistung, gibt die Eignungskriterien zu den Fähigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie zur Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen vor (§ 19 Abs. 1 VgV) und führt auf dieser
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