HmbVgRL
5. Vereinfachtes Beschaffungsverfahren – PDF-Seite 11
HmbVgRL I. Allgemeines
• Losvergabe, § 22 UVgO (siehe Ziffer II.7.1):
1In Abweichung zu § 22 Abs. 1 und 2 UVgO bedarf es keiner Aufteilung in Lose.2Eine Losbildung ist dennoch möglich, wenn dies aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen sachgerecht erscheint.
• Prüfungsreihenfolge, § 31 UVgO (siehe Ziffer III.5):
1In Ergänzung zu § 31 Abs. 4 UVgO kann bei jeder Verfahrensart die Reihenfolge, in der die vier Wertungsstufen durchgeführt werden, frei gewählt werden.2Werden zunächst die Auskömmlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Angebote geprüft, kann die Prüfung der weiteren Wertungsstufen auf das aussichtsreichste Angebot beschränkt werden.
Hinweis: Die Prüfung und Wertung der Angebote werden in Ziff. III.5 näher dargelegt.
• Beleg der Eignung, § 35 UVgO (siehe Ziffer II.9.2):
Die Vergabestelle kann bei der Beschränkten Ausschreibung und der Verhandlungsvergabe jeweils ohne Teilnahmewettbewerb auf den Nachweis einzelner oder aller Eignungskriterien gegenüber einem Unternehmen vorläufig verzichten, wenn sich die Eignung dieses Unternehmens bereits aus
- einem vorangegangenen Vergabeverfahren, - einer Marktrecherche, frei zugänglichen Firmeninformationen oder Referenzen oder - aus dem Nachweis eines Präqualifizierungssystems (auch die PQ-Liste des „Vereins für
die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V“, https://www.pq-verein.de)
1ergibt und dort dokumentiert wurde.2Es dürfen nur Informationen verwendet werden, die nicht älter als ein Jahr alt sind.
1Der vorläufige Verzicht erfolgt gegenüber dem Unternehmen durch ausdrücklichen Hinweis in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.2Sollte sich nach Angebotsabgabe herausstellen, dass die erforderlichen Informationen wider Erwarten nicht vorliegen, so werden die erforderlichen Eignungsnachweise beim Unternehmen nachträglich angefordert.
1Formulierungsbeispiel: „Uns ist [ggf.: durch Ihre Teilnahme am Vergabeverfahren XY] bereits bekannt, dass Sie über die in den Vergabeunterlagen geforderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen.2Wir verzichten daher vorläufig auf einen entsprechenden Nachweis, behalten uns jedoch dessen nachträgliche Anforderung vor.“
Die Pflicht zur Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen bleibt bestehen.
• Überprüfung der Eignung (siehe Ziffer III.5.2):
Wurde auf den Nachweis der Eignung nicht von vornherein verzichtet (s.o.) kann die Vergabestelle auf die Überprüfung der Eignung eines Unternehmens anhand der eingereichten Unterlagen verzichten, soweit sich der Beleg der Eignung des Unternehmens bereits aus
- einem vorangegangenen Vergabeverfahren, - einer Marktrecherche, frei zugänglichen Firmeninformationen oder Referenzen oder - aus dem Nachweis eines Präqualifizierungssystems (auch die PQ-Liste des „Vereins für
die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V“, https://www.pq-verein.de)
1ergibt und dort dokumentiert wurde.2Es dürfen nur Informationen verwendet werden, die nicht älter als ein Jahr alt sind.
Die Pflicht zur Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen bleibt bestehen.
• Begrenzung des Teilnahmewettbewerbs, § 36 UVgO (siehe Ziffer III.2):
1Wird die Höchstzahl der geeigneten Bewerber nach § 36 Abs. 1 UVgO überschritten, so werden die geeigneten Bewerber durch Losen ausgewählt.2Beim Losen können software- oder webbasierte Zufallsgeneratoren verwendet werden.
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