HmbVgRL
8.1 Der Nachhaltigkeitsleitfaden – PDF-Seite 14
HmbVgRL I. Allgemeines
1der Vertragsdurchführung, darf daher mündlich kommuniziert werden.2Es können sich jedoch Pflichten zur Dokumentation oder Veraktung ergeben.
8. Grundsatz der nachhaltigen Beschaffung
1Nach §§ 3, 3 a und 3 b des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) haben die Vergabestellen im Rahmen der Beschaffung dafür Sorge zu tragen, dass bei Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen sozial- und umweltverträgliche Aspekte Beachtung finden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.2Diese gesetzlichen Vorgaben werden im seit dem 01.01.2025 verbindlich anzuwendenden Leitfaden für nachhaltige Beschaffung (Nachhaltigkeitsleitfaden) samt seiner Anlagen konkretisiert und ausgestaltet.3Es handelt sich insoweit um eine Verwaltungsvorschrift, die diese Vergaberichtlinie ergänzt.4Für die Vergabestellen der FHH gilt damit der Grundsatz der sozialverträglichen und umweltfreundlichen Beschaffung, auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren (vgl. Ziffer I.5).
1Die nachhaltige Beschaffung nach §§ 3, 3a und 3 b HmbVgG betrifft alle Ebenen der vergaberechtlichen Festlegungen.2Dies sind:
• die Bedarfsanalyse
1• die Leistungsbeschreibung (incl.2Festlegung der technischen Spezifikationen)
• die Vorgaben zur Eignung der Bieter
• die Festlegung der Zuschlagskriterien und
• die Vertrags-/Ausführungsbedingungen
1Hinweis: Es ist unabdingbar, dass sich die Vergabestelle vor Einleitung des Vergabeverfahrens, mithin während der Vorbereitungsphase, damit auseinandersetzt, welche Nachhaltigkeitsaspekte in welcher Form in das Vergabeverfahren einbezogen werden sollen.2Dazu gehört es für den jeweiligen Nachhaltigkeitsaspekt zu entscheiden, auf welcher Ebene er berücksichtigt werden soll:
- Handelt es sich um ein KO-Kriterium, dann ist der Aspekt in der Leistungsbeschreibung zu
verorten.
- Soll die Erfüllung der Vorgabe lediglich einen Vorteil im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprü-
fung darstellen, ist dies als Zuschlagskriterium auszugestalten.
1Die Zuordnung des Kriteriums zu den verschiedenen Ebenen muss in den Vergabeunterlagen festgelegt werden.2An die getroffene Festlegung ist die Vergabestelle während des gesamten Vergabeverfahrens gebunden.
1Die Umsetzung erfolgt jeweils im Einzelfall für die konkrete Beschaffung durch Festlegung geeigneter und zweckmäßiger Vergabe- und/oder Vertragsbedingungen unter Zugrundelegung der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben und Anforderungen.2Es ist im Einzelfall zu prüfen, auf welcher Ebene Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden sollen, um möglichst große Wirksamkeit zu entfalten.3Dabei ist es denkbar, dass die Vorgaben auf mehreren Ebenen eine Rolle spielen.
1Nachhaltigkeitsaspekte müssen andererseits aber auch mit den allgemeinen Vorgaben des Vergaberechts in Einklang stehen; diese Vorgaben bilden die Grenze für die Zulässigkeit der nachhaltigen Beschaffung (siehe die Grundsätze in Ziffer I.4 der Richtlinie).2Weitere Einzelheiten zur rechtlichen Umsetzung finden sich in den jeweiligen Unterabschnitt zur Beschaffungsentscheidung, Leistungsbeschreibung etc.
8.1 Der Nachhaltigkeitsleitfaden
Der Nachhaltigkeitsleitfaden enthält verbindliche Vorgaben für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Beschaffung und ist gleichzeitig Anwendungshilfe für die Beschaffung konkreter Produktgruppen.
Ein Absehen von den Vorgaben dieser Richtlinie und des Nachhaltigkeitsleitfadens, insbesondere der komplette Verzicht auf Nachhaltigkeitsaspekte, kommt nur in begründeten Einzelfällen in Betracht und ist ausführlich in der Vergabeakte zu begründen.
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