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5.3 Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 4, § 12 UVgO) und Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 3-4, § 17 VgV) – PDF-Seite 26
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
5.3 Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 4, § 12 UVgO) und Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 3-4, §17 VgV)
1Eine Verhandlungsvergabe nach § 12 UVgO kann entweder mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.2Diese Verfahrensart ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UVgO zulässig.
Im Wege des vereinfachten Beschaffungsverfahrens ist die Verhandlungsvergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro stets zulässig.
1Auch das Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV kann entweder mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt weden.2Diese Verfahrensart ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 VgV (mit Teilnahmewettbewerb) oder des § 14 Abs. 4 VgV (ohne Teilnahmewettbewerb) zulässig.
1Bei der Verhandlungsvergabe bzw. dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf (§ 12 Abs. 1 UVgO; § 17 Abs. 1 VgV) auf.2Jedes interessierte Unternehmen kann seinen Teilnahmeantrag nebst Eignungsnachweisen abgeben.3Die Vergabestelle prüft die übermittelten Informationen und trifft eine Auswahl der geeigneten Bewerber ohne Ausschlussgründe.
1In einem zweiten Schritt fordert der Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen zur Angebotsabgabe auf.2Er kann die Zahl der aufzufordernden Bewerber auf mindestens drei begrenzen (§ 36 UVgO; § 17 Abs. 4 i.V.m.3§ 51 VgV).4Jeder aufgeforderte Bewerber kann ein Angebot abgeben, das der Auftraggeber prüft und bewertet.
1Bei der Verhandlungsvergabe bzw. dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wendet sich der Auftraggeber unmittelbar an mehrere (grundsätzlich mindestens drei nach § 12 Abs. 2 UVgO bzw. § 51 VgV), wechselnde und geeignete Unternehmen ohne Ausschlussgründe und fordert sie zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlungsteilnahme auf (§ 12 Abs. 2 UVgO; § 17 Abs. 5 VgV).2Dies gilt auch für das vereinfachte Beschaffungsverfahren.3Nur in den besonderen Fällen der (Unterschwellen-)Verhandlungsvergaben nach § 8 Abs. 4 Nrn. 9-14 UVgO darf auch nur ein Unternehmen aufgefordert werden (§ 12 Abs. 3 UVgO).
Sofern der Auftragsgegenstand den Einsatz oder die Entwicklung neuer Technologien betrifft oder die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung bezweckt, bei der Vertragsanbahnung oder - verhandlung das Projekt GovTecHH der Senatskanzlei beteiligt wird und die Vertragslaufzeit zwei Jahre nicht überschreitet kann bis zum 31. Dezember 2026 in Ergänzung zu § 12 Abs. 3 UVgO nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden (Experimentierklausel für Government Technology, s. Ziffer I.5).
1Bei Verhandlungsvergaben und Verhandlungsverfahren darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, nur nicht über die festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien (§ 12 Abs. 4 UVgO; § 17 Abs. 10 VgV).2Bei den Verhandlungen sind alle Bieter gleich zu behandeln (§ 12 Abs. 5 UVgO; § 17 Abs. 13 VgV).3Der Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote (§ 17 Abs. 10 VgV).4In der Möglichkeit der Verhandlungen über die Angebote liegt der wesentliche Unterschied gegenüber den zuvor dargestellten Verfahren.5Die Auswahl des erfolgreichen Bieters erfolgt auf der Grundlage der endgültigen Angebote, über die nicht mehr verhandelt werden darf (§ 17 Abs. 10 VgV).6Eine Pflicht zur Verhandlung besteht indes nicht: Der Auftraggeber kann den Zuschlag auch ohne Verhandlung (auf Grundlage der Erstangebote) erteilen, sofern er sich das in Auftragsbekanntmachung, Vergabeunterlagen oder Angebotsaufforderung vorbehalten hat und die Bindefrist nicht abgelaufen ist (§ 12 Abs. 4 UVgO; § 17 Abs. 11 VgV).
Anders als bei der Verhandlungsvergabe (§ 13 UVgO) gelten beim Verhandlungsverfahren die verbindlichen Fristen des § 17 Abs. 2-3, 6-9 VgV und weitere Verfahrensanforderungen des § 17 VgV.
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