HmbVgRL
07 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)_01-2024 – PDF-Seite 103
Anlagen II zur HmbVgRL Vergabevordruck Nr. 07 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
5. Pflichtverletzungen (zu § 7)
1Hat die Auftraggeberin einem Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gesetzlichen Schadensersatz zu leisten, steht ihr der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, soweit der Schaden durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde.2Hat ein Verschulden der Auftraggeberin oder ihrer Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, ist § 254 BGB entsprechend anwendbar.
6. Kündigung und Rücktritt (zu § 8)
6.1. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen, wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens beantragt wird.
16.2. Die Auftraggeberin kann den Vertrag fristlos kündigen oder von ihm zurücktreten, wenn der Auftragnehmer eine Person, die auf Seiten der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst ist, oder ihr nahe stehenden Personen oder einem Dritten in ihrem Interesse einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.2Den Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
7. Vertragsstrafe (zu § 11)
17.2 Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß bis zu 1 % der Abrechnungssumme.2Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf maximal 5 % der Abrechnungssumme begrenzt.
7.3 Vertragsstrafenvereinbarungen und Schadensersatzansprüche für die Überschreitung von Ausführungsfristen bleiben unberührt; hierbei werden die Vertragsstrafen auf die Schadensersatzansprüche angerechnet.
7.4 Der Anspruch auf eine vereinbarte Vertragsstrafe erlischt erst nach vorbehaltlos geleisteter Schlusszahlung.
8. Güteprüfung (zu § 12)
18.1 Zu einem Angebot eingereichte Muster und Proben (Vordruck BWB) müssen die in der Leistungsbeschreibung bezeichnete Beschaffenheit haben.2Sie verbleiben bis zur Vertragserfüllung als verbindliches Qualitätsmuster bei der Auftraggeberin.
18.2 Fordert der Auftragnehmer die Muster und Proben nicht binnen eines Monats nach Vertragsende auf eigene Kosten zurück, werden sie bis zum Stückwert von 10 Euro ohne Berechnung von der Auftraggeberin übernommen.2Ab einem Stückwert von 10 Euro werden die Muster und Proben nach Vertragsende in Absprache mit den Vertragspartnern - entweder von der letzten Teillieferung abgesetzt, gegen Empfangsbestätigung an den Auftragnehmer ausgehändigt bzw. im Ausnahmefall auf dessen Kosten zurückgesandt, - oder anderen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg überlassen.
18.3 Verlangt die Auftraggeberin eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, hat sie die dadurch entstandenen Kosten des Auftragnehmers zu tragen.2Zeigt die Güteprüfung, dass die gelieferten Waren nicht den Anforderungen entsprechen, hat der Auftragnehmer die Kosten für die Güteprüfung zu tragen und die durch die Güteprüfung verbrauchten oder wertlos gewordenen Waren werden nicht vergütet.
9. Abnahme (zu § 13)
9.1 Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die (Teil-) Abnahme rechtzeitig in Textform zu beantragen.
9.2 Die Leistung gilt als abgenommen - bei Lieferungen: mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung oder - bei Aufbauleistungen: 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf Abnahme, soweit die Auftraggeberin die Abnahme nicht verweigert.
9.3 Die Gefahr geht auf die Auftraggeberin über - bei Lieferungen: mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle oder - bei Aufbauleistungen: mit der Abnahme.
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