HmbVgRL
4.3 Beschaffungsorganisation – PDF-Seite 22
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
• Landesbetrieb Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen
Ist zuständig für Vergabeverfahren bis zur Höhe des EU-Schwellenwertes.
• Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB)
Ist zuständig für alle Beschaffungen bis 100.000 Euro, darüber hinaus das jeweils zuständige BVC.
• Sozialbehörde
Ist zuständig für alle Beschaffungen bis 100.000 Euro, darüber hinaus das jeweils zuständige BVC.
4.3 Beschaffungsorganisation
Die Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen durch Bedarfsträger und Vergabestellen ist in der FHH grundsätzlich wie folgt organisiert (ohne staatliche Hochschulen sowie die Staats- und Universitätsbibliothek):
• Der Bedarfsträger ist grundsätzlich zuständig für
- die Beschaffungsentscheidung nach Ziffer II.1,
- die Ermittlung des Auftragswerts,
- die zur Deckung des Bedarfes erforderlichen Haushaltsmittel,
- die Einhaltung etwaiger beihilferechtlicher Vorgaben,
1Die Beachtung der Vorgaben des EU-Beihilferechts wird durch die Vergabestelle mangels Zuständigkeit nicht geprüft.2Diese Prüfung ist durch den Bedarfsträger – ggf. in Rücksprache mit der BWI (Referat Europäische Union) – eigenverantwortlich sicherzustellen.3Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung eines formalen Vergabeverfahrens nicht automatisch von den beihilferechtlichen Vorgaben befreit, weil einige der vergaberechtlich möglichen Verfahren den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts nicht genügen.4Die BWI stellt Informationen zum Beihilferecht unter https://fhhportal.ondataport.de/websites/BWI-EU/SitePages/Home.aspx zur Verfügung.
- die Entscheidung über eine Veröffentlichung nach dem HmbTG (siehe Ziffer II.7.5),
- die Entscheidung über Inhouse-Vergabe der Leistung nach § 108 GWB (ggf. unter Hinzuzie-
hung externen Sachverstands; siehe Ziffer I.2),
- die Einbindung weiterer Stellen (siehe unten),
- die Erstellung der Leistungsbeschreibung (unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsleitfa-
dens), Der Bedarfsträger stellt sicher, dass die Vergabestelle zeitgerecht die notwendigen Informationen und Zulieferungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens erhalten.
- die Mitwirkung bei der Angebotswertung (technische und wirtschaftliche Wertung) der Verga-
bestelle, und
- die Vertragsdurchführung nach Zuschlagserteilung.
• Die Vergabestellen (BVC, Vergabestellen mit zentraler Zuständigkeit sowie intern zuständige Vergabestellen) sind zuständig für
- die Wahl des Vergabeverfahrens,
- die Durchführung des Vergabeverfahrens nach den vergaberechtlichen Vorgaben,
Die Vergabestellen stellen insbesondere sicher, dass die aktuellen Vordrucke aus Anlage II der HmbVgRL für die Vergabeunterlagen genutzt werden und das Vergabeverfahren ordnungsgemäß dokumentiert wird.
- den Vergabevorschlag über die Zuschlagserteilung, und
- den erforderlichen Informationsaustausch, um die Erkenntnisse und Erfahrungen der Bedarfs-
träger bei künftigen Beschaffungen berücksichtigen zu können.
Stand 01/2025 Seite 22 von 63