HmbVgRL
5. Angebotswertung – PDF-Seite 51
1HmbVgRL III.2Durchführung des Vergabeverfahrens
1sätzliche Informationen und etwaige Änderungen der Fristen oder Vergabeunterlagen auf der zentralen Veröffentlichungsplattform Hamburg (Ziffer III.1) zur Verfügung gestellt.2Dort müssen sich alle interessierten Unternehmen selbständig informieren.
Hinweis: Nur wenn die Auftraggeberin eine Zusage an eine freiwillige Bieterregistrierung geknüpft hat, die registrierten Bieter über etwaige Ergänzungen oder Änderungen von Fristen oder Vergabeunterlagen zu informieren, muss sie die entsprechenden Informationen direkt an die registrierten Unternehmen übermitteln.
1Erfährt eine Vergabestelle von technischen Problemen beim Hochladen elektronischer Angebote in das e-Vergabesystem, muss sie aufklären, ob sie selbst das Upload-Problem zu verantworten hat oder nicht.2Ist dies der Fall, ist die Angebotsfrist zu verlängern.3Die verlängerte Angebotsfrist ist allen Bietern transparent und diskriminierungsfrei über das Bieterportal mitzuteilen.
4. Öffnungstermin
1Die Öffnung von Teilnahmeanträgen (bzw. Interessensbestätigungen) und Angeboten richtet sich grundsätzlich nach § 40 UVgO bzw. § 55 VgV.2Danach darf die Vergabestelle erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis vom Inhalt nehmen; die Angebotsöffnung wird unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist gemeinsam von mindestens zwei Vertretern der Auftraggeberin an einem Termin durchgeführt, zu dem keine Bieter zugelassen sind.
Hinweis auf vereinfachtes Beschaffungsverfahren (unter 100.000 Euro) (vgl. Ziffer I.5):
Im vereinfachten Beschaffungsverfahren bis 100.000 Euro bedarf es bei der Öffnung der Angebote lediglich eines Vertreters des Auftraggebers.
Hinweis: Falls organisatorisch möglich, soll die Angebotsöffnung von Personen durchgeführt werden, die nicht an der Erstellung der Vergabeunterlagen, dem Vergabeverfahren oder der Vertragsdurchführung beteiligt sind.
1Der Verhandlungsleiter muss sich vor der Öffnung des ersten Angebots vergewissern, dass alle Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen und ungeöffnet (schriftliche Angebote sowie Angebote per E-Mail) bzw. verschlüsselt (elektronische Angebote) sind.2Über die Angebotsöffnung wird eine Niederschrift gefertigt; bei elektronischen Vergabeverfahren wird die elektronische Niederschrift des e-Vergabemanagementsystems verwendet.
1Verspätete Angebote werden in der Niederschrift als solche bezeichnet und ihre Eingangszeiten und die Verspätungsgründe vermerkt.2Im elektronischen Vergabeverfahren können verspätete Angebote nicht berücksichtigt werden, weil ihr Hochladen in das e-Vergabesystem technisch verhindert wird (Zeitstempel).
5. Angebotswertung
Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt in vier Wertungsstufen:
• erste Wertungsstufe: formale Angebotsprüfung • zweite Wertungsstufe: Eignungsprüfung • dritte Wertungsstufe: angemessener Preis • vierte Wertungsstufe: wirtschaftlichstes Angebot (Angebotswertung i.e.S.)
Hinweis auf vereinfachtes Beschaffungsverfahren (unter 100.000 Euro) (vgl. Ziffer I.5):
Im vereinfachten Beschaffungsverfahren (unter 100.000 Euro) kann die Prüfungsreihenfolge frei gewählt werden (vgl. weitere Einzelheiten in Ziffer I.5).
Werden zunächst die Auskömmlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Angebote geprüft, kann die Prüfung der weiteren Wertungsstufen auf das aussichtsreichste Angebot beschränkt werden.
Stand 01/2025 Seite 51 von 63