HmbVgRL
8.3.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung – PDF-Seite 15
HmbVgRL I. Allgemeines
Von der Zugrundlegung nachhaltigkeitsbezogener Anforderungen ist aber regelhaft abzusehen, wenn:
• keine oder keine geeigneten nachhaltigen Produkte verfügbar sind;
• keine nachhaltigen Produkte/Verfahren im Rahmen vertretbarer Mehrkosten in Betracht kommen; als nicht mehr vertretbar ist es anzusehen, wenn im Hinblick auf die Gesamtkosten innerhalb des Lebenszyklus bei dem nachhaltigen Produkt/Verfahren mehr als 10 - 20 % Mehrkosten im Vergleich zur herkömmlichen Leistungen anfallen.
In der Regel kann bei den folgenden Beschaffungsvorgängen von der Zugrundelegung nachhaltigkeisbezogener Anforderungen abgesehen werden:
• bei Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts wie bei Inhouse-Vergaben nach § 108 bzw. § 138 GWB;
• bei Beschaffungen mit einem Auftragswert von bis zu 5.000 Euro (d.h. beim Direktauftrag gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 1 HmbVgG i.V.m Ziffer II.5.4); in diesen Fällen wird die Anwendung allerdings empfohlen.
• es liegt die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags ohne Umweltrelevanz vor.
8.2 Sozialverträgliche Beschaffung
1Öffentliche Auftraggeber können in jeder Phase eines Vergabeverfahrens qualitative, soziale und umweltbezogene Aspekte miteinbeziehen (§ 97 Abs. 3 GWB, § 2 Abs. 3 UVgO).2Zu den sozialen Aspekten können insbesondere auch Gleichstellungs- und gesellschaftspolitische Aspekte (z.B. Barrierefreiheit, gemeinwohlorientierte Unternehmen) gezählt werden.3Der Nachhaltigkeitsleitfaden bietet hier vertieftere Informationen und Hilfestellungen.
Trotz der großen Bedeutung und des Mehrwerts, den eine sozialverträgliche Beschaffung bedeutet, gilt es stets den sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand sicherzustellen und keinen Einfluss auf die Unternehmenspolitik zu nehmen Eine sorgfältige Prüfung und Gestaltung der Vergabeunterlagen ist daher unerlässlich.
Die zwingenden Vorgaben aus § 3 HmbVgG im Hinblick auf Tariftreue und Mindestlohn werden über die Ausführungsbedingungen abgebildet und über den Vordruck Eignung abgefragt, siehe hierzu Ziffer II.10.1.
8.3 Berücksichtigung von bevorzugten Bietern im Vergabeverfahren
1Bevorzugte Bieter können aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und ihrem Beitrag zu einer sozialverträglichen Gesellschaft im Vergabeverfahren gegenüber „normalen“ Bietern in unterschiedlichem Maße zu bevorzugen sein.2Sonderregelungen für bevorzugte Bieter ergeben sich aus
• § 118 GWB, wonach das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren bestimmten Unternehmen vorbehalten werden kann, die sich für die Integration von behinderten Menschen und benachteiligten Personen einsetzen (geschlossener Wettbewerb) und aus
1• § 3a Abs. 5 HmbVgG, wonach bevorzugte Bieter regelmäßig zur Angebotsabgabe aufzufordern sind und beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden können (relative Bevorzugung).2Diese Regelung orientiert sich an der Vorschrift des Bundes in § 224 Satz 2 des neunten Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 2016 (BGBl.3I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl.42023 I Nr. 146).5Der § 224 SGB IX wurde jedoch bisher nicht per Verwaltungsvorschrift umgesetzt, weshalb aktuell nur die FHH- Landesregelung für die Unterschwelle zu beachten ist.
8.3.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
Der § 3a Abs. 5 HmbVgG ist ausschließlich unterhalb der EU-Schwellenwerte zu beachten.
Stand 01/2025 Seite 15 von 63