HmbVgRL
5.2 Beschränkte Ausschreibung (§§ 10, 11 UVgO) und nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV) – PDF-Seite 25
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
1Bei diesen Vergabeverfahren fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe auf, jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben (§ 9 Abs. 1 UVgO; § 15 Abs. 1 VgV).2Diese Verfahren bieten damit ein hohes Maß an Wettbewerb.
1Alle Angebote werden vom Auftraggeber geprüft und bewertet.2Der Auftraggeber darf von den Bietern Aufklärung über ihre Eignung, Ausschlussgründe und die Angebotsinhalte verlangen, aber Verhandlungen über die Angebotsinhalte oder Preise sind unzulässig (sog. Nachverhandlungsverbot; § 9 Abs. 2 UVgO; § 15 Abs. 5 VgV).
Anders als bei der Öffentlichen Ausschreibung gelten beim offenen Verfahren die verbindlichen Fristen des § 15 Abs. 2-4 VgV (Ziffer II.7.5).
Nationale Auftragsbekanntmachungen müssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 UVgO auf der zentralen Veröffentlichungsplattform Hamburg veröffentlicht werden, während EU-Auftragsbekanntmachungen den zwingenden Vorgaben der §§ 37, 40 VgV folgen müssen und bloß zusätzlich auf der zentralen Veröffentlichungsplattform eingestellt werden können (siehe Ziffer III.1).
Eine Beschränkte Ausschreibung kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, während das nicht offene Verfahren immer einen Teilnahmewettbewerb voraussetzt.
1Bei Beschränkter Ausschreibung nach § 10 UVgO bzw. nicht offenem Verfahren nach § 16 VgV findet zunächst ein Teilnahmewettbewerb statt: Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf.2Jedes interessierte Unternehmen kann im Teilnahmewettbewerb seinen Teilnahmeantrag nebst Eignungsnachweisen abgeben (§ 10 Abs. 1 UVgO; § 16 Abs. 1 VgV).3Die Vergabestelle prüft die übermittelten Informationen und trifft eine Auswahl der geeigneten Bewerber ohne Ausschlussgründe.4Auf diese Weise können die für die Auftragsdurchführung am besten geeigneten Bieter vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausgewählt werden; das ist vor allem sinnvoll, wenn besondere Anforderungen an die Bietereignung gestellt werden sollen.5Ob und inwieweit der höhere zeitliche und organisatorische Aufwand für den Teilnahmewettbewerb durch einen geringeren Aufwand für die Prüfung und Wertung der Angebote aufgewogen wird, hängt vom konkreten Beschaffungsbedarf ab; die tatsächlichen Vorteile gegenüber der öffentlichen Ausschreibung bzw. dem offenen Verfahren sind zur Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 2 UVgO bzw. § 14 Abs. 2 VgV sorgfältig im Einzelfall zu prüfen.
1In einem zweiten Schritt fordert der Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen zur Angebotsabgabe auf.2Er kann die Zahl der aufzufordernden Bewerber
• im Unterschwellenbereich nach § 36 UVgO auf mindestens drei
1• im Oberschwellenbereich nach § 16 Abs. 4 i.V.m.2§ 51 VgV auf mindestens fünf
1begrenzen.2Jeder aufgeforderte Bewerber kann ein Angebot abgeben, das der Auftraggeber prüft und bewertet.3Auch hier darf von den Bietern Aufklärung verlangt, aber keine Verhandlungen über Angebot oder Preise vorgenommen werden (§ 10 Abs. 3 UVgO; § 16 Abs. 9 VgV).
Anders als bei der Beschränkten Ausschreibung gelten beim nicht offenen Verfahren die verbindlichen Fristen des § 16 Abs. 2-3 und 5-8 VgV (Ziffer II.7.5).
1Nur im Unterschwellenbereich ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 UVgO ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UVgO oder bei einem Auftragswert unter 100.000 Euro zulässig.2Hierbei fordert der Auftraggeber mehrere (grundsätzlich mindestens drei), wechselnde Unternehmen zur Angebotsabgabe auf, die geeignet sind und bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen.3Kann er Eignung und Ausschlussgründe nicht im Vorfeld abschließend feststellen, darf er die notwendigen Nachweise und Erklärungen auch mit oder nach Versendung der Aufforderung verlangen.
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