HmbVgRL
8.3 Statistik- und Berichtspflichten – PDF-Seite 60
1HmbVgRL III.2Durchführung des Vergabeverfahrens
8.3 Statistik- und Berichtspflichten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat auf Grundlage des § 114 Abs. 2 GWB eine bundesweite Vergabestatistik entwickelt, um Daten unter- und oberschwelliger Vergabeverfahren elektronisch zu erfassen und auszuwerten (vgl. BAnz AT 25.06.2020 B2).
Die Vergabestatistik wird im Auftrag des BMWK betrieben, mit der Datenerhebung und -verarbeitung wurde das Statistische Bundesamt (Destatis) beauftragt.
1Alle Daten sind innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlag (§ 1 Abs. 2 VergStatVO) an Destatis zu übermitteln.2Die Datenübermittlung ist eine Pflicht des Auftraggebers, unabhängig davon, ob er sich dazu einer Berichtsstelle bedient (§ 1 Abs. 1 S. 2 VergStatVO).3Der Auftraggeber ist für die vollständige und rechtzeitige Übermittlung der Daten allein verantwortlich, selbst wenn eine Berichtsstelle sie weiterleitet.
Die Hamburgischen Vergabestellen erfüllen ihre Meldepflicht wie folgt:
• Bei Vergabeverfahren in dem elektronischen Vergabeportal „eVa“ werden die erforderlichen Daten automatisch aus dem System heraus an Destatis übermittelt.
• Bei allen anderen Vergabeverfahren (papierbasiert, per E-Mail sowie mit dem Webshop durchgeführte Vergabeverfahren ab einem Auftragswert von 25.000 Euro) haben die Vergabestellen die erforderlichen Daten an das Funktionspostfach der
zentralen Berichtsstelle der FHH für Liefer- und Dienstleistungsvergaben beim Referat für vergaberechtliche Grundsatzfragen, Beratung und Informationsmanagement in der Finanzbehörde (FB 421) im Outlook-Adressbuch hinterlegt als „Berichtsstelle VergStatVO (Waren+DL)“ Funktionspostfach: [email protected]
zu übersenden.
1Hierzu ist ein Upload-Formular zu verwenden, das auf dem FHHportal Einkauf Hamburg (https://fhhportal.ondataport.de/websites/1012/SitePages/Vergabestatistik.aspx?web=1) zur Verfügung gestellt wird.2Die Hamburgischen Vergabestellen melden alle in dem Upload-Formular abgefragten – auch nach VergStatVO freiwillige – Daten an die zentrale Berichtsstelle, weil diese wegen ihrer Bedeutung für die Einkaufsstrategie der FHH zentral erfasst werden.3Um der zentralen Berichtstelle die rechtzeitige Datenübermittlung zu ermöglichen, sind die Daten ihr spätestens 14 Tage vor Ablauf der vorgenannten 60-Tage-Frist (d.h. spätestens 46 Tage nach Zuschlagserteilung) zuzusenden.
1Die zu übermittelnden Daten ergeben sich aus § 3 VergStatVO sowie den Anlagen der Vergabestatistikverordnung.2Sie entsprechen weitgehend denen der Mitteilungen nach § 30 UVgO und § 39 Abs. 1 VgV (Ziffer III.8.2).3Dazu zählt z.B. die Zuschlagserteilung an kleine oder mittlere Unternehmer (sog. KMU) im Sinne der EU-KMU-Definition (s. Institut für Mittelstandsforschung Bonn).
1Nähere Informationen bietet der Informationsbereich des Erhebungsportals von Destatis (www.vergabestatistik.org/informationen).2Fragen zum konkreten Vorgehen beantwortet die zentrale Berichtsstelle bei FB 421.
1Darüber hinaus übernimmt das Referat für Betriebswirtschaftliche Grundsatzfragen und strategische Einkaufssteuerung (FB 422) die Monitoringaufgaben im Bereich Nachhaltigkeit sowie für den Tätigkeitsbericht „Einkauf.Hamburg“.2Daraus ergeben sich zusätzliche Mitteilungs- und Berichtspflichten für die Behörden, Ämter und Landesbetriebe.
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