HmbVgRL
Anl. III Nr. 9 Muster Dienstvertrag_11-2021 – PDF-Seite 178
Anlagen III zur HmbVgRL Arbeitshilfe Nr. 09 Muster Dienstvertrag
| Muster-Vertragsentwurf | Anmerkungen |
| das Gutachten [oder: die Studie] im Informationsregister zu veröffentlichen und jedermann unentgeltlich zu jedweder freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung sowohl für nicht-kommerzielle als auch kommerzielle Zwecke, zu überlassen. [Alternative:] Die Stadt kann nach § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 3 HmbTG verpflichtet sein, Informationen von öffentlichem Interesse … 2. Soweit mögliche Arbeitsergebnisse urheberrechtlich schutzfähig sind, räumt der Auftragnehmer der Stadt zu diesem Zweck bereits jetzt sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an diesen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Insbesondere räumt er der Stadt das Recht ein, das Arbeitsergebnis zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, unter Wahrung seiner geistigen Eigenart zu bearbeiten oder umzugestalten, ungeachtet der Verwertungszwecke. Der Auftragnehmer gestattet der Stadt, jedermann die freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung sowohl für nicht-kommerzielle als auch kommerzielle Zweck im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte zu gestatten. 3. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von urheberrechtlichen Abwehransprüchen gegen Dritte; hiervon nicht erfasst sind Ansprüche wegen unterlassener Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und wegen gröblicher Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG). | erreichen, dass sie als urheberrechtlich schutzfähiges wissenschaftliches Sprachwerk einzustufen sind. Alternative zu wählen, wenn bei Vertragsschluss klar, dass es sich nicht um ein Gutachten bzw. eine Studie handelt. Klausel notwendig, da bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden muss. |
| § 10 Urheberrechte/Nutzungsrechte/ Veröffentlichungen im Übrigen Sofern oder solange die Stadt die Ergebnisse des Auftrages nicht nach § 9 dieses Vertrages im Informationsregister veröffentlicht hat, gilt Folgendes: | |
| 1. Soweit rechtlich zulässig, überträgt der Auftragnehmer die Eigentumsrechte für jedes urheberrechtlich geschützte oder nach sonstigem Schutzrecht schutzfähige Arbeitsergebnis (einschließlich der Arbeits- und Berichtsunterlagen), das von ihm allein oder mit anderen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit / dem Projekt für die Stadt erstellt worden ist, im Zeitpunkt seiner Entstehung an die Stadt. Ferner überträgt er das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen an die Stadt. | |
| 2. Im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet sich der Auftragnehmer, alles Erforderliche zu tun, um die Stadt in die Lage zu versetzen, eine Registrierung oder einen sonstigen Schutz des betreffenden Rechtes zu erwirken. | |
| 3. Die Stadt hat das Recht zu Veröffentlichungen unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf die im Zusammenhang mit diesem Auftrag erzielten Erkenntnisse und Ergebnisse (einschließlich der Arbeits- und Berichtsunterlagen) nur mit Einwilligung der Stadt Dritten bekanntmachen oder |
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