HmbVgRL
9.2 Eignungsnachweise (§ 35 UVgO bzw. §§ 44 ff. VgV) – PDF-Seite 39
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
1Spätestens vor Zuschlagserteilung hat die Auftraggeberin auch bei Unterauftragnehmern das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen und muss ggf. von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen (§ 26 Abs. 5 UVgO; § 36 Abs. 5 VgV).2Eine Abfrage beim Wettbewerbsregister für Unterauftragnehmer ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.3Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers, müssen neben den vorstehenden Anforderungen an Unteraufträge auch die Anforderungen an die Eignungsleihe (§ 34 UVgO; § 47 VgV) erfüllt sein.
Zur Eignungsprüfung siehe Ziffer III.5.2.
1Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die Eignungskriterien erfüllt, die der Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung festgelegt hat.2Sie dürfen ausschließlich betreffen
• die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, • die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder • die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Eignungskriterien müssen stets in Verbindung mit und in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen (§ 33 UVgO; § 122 Abs. 4 GWB).
1Hinweis: Insbesondere im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können auch nachhaltigkeitsbezogene Anforderungen an die Eignung gestellt werden, sofern ein Bezug zum Auftragsgegenstand besteht.2Für den Oberschwellenbereich legt § 46 Abs. 3 VgV allerdings abschließend fest, welche Belege als Eignungsnachweise zulässig sind, etwa Referenzen (Nr. 1) oder Umweltmanagementmaßnahmen (Nr. 7).3Siehe hierzu näher unter Ziffer II.9.4.
Grundsätzlich sind Eigenerklärungen als Nachweise für Eignung und fehlende Ausschlussgründe zu verlangen (§ 35 Abs. 2 UVgO; § 48 Abs. 2 VgV).
Als vorläufiger Eignungsnachweis kann auch die Einheitliche Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV verlangt werden (§ 35 Abs. 3 UVgO; § 48 Abs. 3 VgV); Die Auftraggeberin kann den Bewerber oder Bieter jederzeit auffordern, alle oder einen Teil der geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Verfahrensdurchführung erforderlich ist.
Weist ein Bewerber/Bieter seine Eignung durch einen Eintrag in einem amtlichen Verzeichnis oder über ein Zertifizierungssystem nach (§ 35 Abs. 6 UVgO; § 48 Abs. 8 VgV), kann der Auftraggeber die enthaltenen Angaben nur noch in begründeten Fällen in Zweifel ziehen (Eignungsvermutung).
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