HmbVgRL
7.2 Leistungsbeschreibung (§ 23 UVgO; § 31 VgV, § 121 GWB) – PDF-Seite 29
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
7. Erstellung der Vergabeunterlagen
• dem Anschreiben (insbesondere der Aufforderung zur Teilnahme/Angebotsabgabe), • den Bewerbungsbedingungen (BWB) und • den Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen).
Für die Erstellung der Vergabeunterlagen sollen die Vergabestellen die Vergabevordrucke aus der Anlage II der HmbVgRL verwenden (zur Anwendungspflicht siehe Ziffer I).
1Um mittelständische Interessen angemessen berücksichtigen zu können (vgl. § 97 Abs. 4 GWB), hat eine Auftragsvergabe grundsätzlich in mehreren Losen zu erfolgen.2Die Lose können nach der Menge (Teillose) oder dem Fachgebiet (Fachlose) aufgeteilt werden.
1Nur dann, wenn eine einheitliche Vergabe an ein Unternehmen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich ist (§ 22 UVgO; § 97 Abs. 4 GWB) darf auf die Losvergabe verzichtet werden.2So soll etwa eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden werden.3Allein der höhere Aufwand bei Losvergaben – für Ausschreibung, Angebotsprüfung, Koordinierung, Gewährleistung usw. – rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung keinen Losverzicht.
Der Verzicht auf die Losvergabe ist außerhalb des vereinfachten Beschaffungsverfahrens zu dokumentieren.
Hinweis auf vereinfachtes Beschaffungsverfahren (unter 100.000 Euro) (vgl. Ziffer I.5):
1In Abweichung zu § 22 Abs. 1 und 2 UVgO bedarf es beim vereinfachten Beschaffungsverfahrens keiner Aufteilung in Lose.2Eine Losbildung ist dennoch möglich, wenn dies aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen sachgerecht erscheint.
In der Leistungsbeschreibung muss die Auftraggeberin den Auftragsgegenstand (Produkt, Leistung) oder die zu lösende Aufgabe so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschreiben, so dass sie für alle Unternehmen gleich verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können (§ 23 UVgO; § 121 GWB).
1Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, ist die Barrierefreiheit nach § 23 Abs. 4 UVgO bzw. §§ 121 Abs. 2 GWB, 31 Abs. 5 VgV zu beachten.2Eine Abweichung ist in der Dokumentation sorgfältig zu begründen.
1Eine Leistung ist grundsätzlich produktneutral zu beschreiben.2Eine Ausnahme kann nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 UVgO bzw. § 31 Abs. 6 VgV gerechtfertigt sein und ist sorgfältig zu dokumentieren.
Soll ein Vertrag gegebenenfalls ohne neues Vergabeverfahren während der Laufzeit geändert oder nach Ende der Laufzeit verlängert werden, ist bereits in der Leistungsbeschreibung eine entsprechende Option vorzusehen (§ 47 Abs. 1 UVgO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
1Die Leistungsbeschreibung muss grundsätzlich umweltbezogene Anforderungen vorsehen (vgl. § 3 b Abs. 4 HmbVgG, „sollen … genannt werden“, gebundenes Ermessen).2Dies setzt aus vergaberechtlicher Sicht – ebenso wie bei anderen strategischen Merkmalen (d.h. qualitativen, sozialen, innovativen Anforderungen an die Leistungserbringung) – voraus, dass die umweltbezogenen Anforderungen in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und verhältnismäßig sind (§ 23 Abs. 2 UVgO; § 31 Abs. 3 VgV).3Es ist im Einzelfall sicherzustellen, dass die vergaberechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
1Soziale Anforderungen (z.B.2§ 3 a Abs 1 HmbVgG - Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, § 3 a Abs. 4 HmbVgG - Beschaffung fair gehandelter Produkte) können beispielsweise über die Forderung entsprechender Gütezeichen ebenfalls Berücksichtigung in der Leistungsbeschreibung finden.
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