HmbVgRL
Anl. III Nr. 8 Muster Werkvertrag_11-2021 – PDF-Seite 167
Anlagen III zur HmbVgRL Arbeitshilfe Nr. 08 Muster Werkvertrag
| Muster-Vertragsentwurf | Anmerkungen |
| Dieser Vertrag wird erst einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Informationsregister wirksam. Die Stadt kann binnen dieses Monats nach Veröffentlichung des Vertrages im Informationsregister vom Vertrag zurücktreten, wenn der Stadt nach der Veröffentlichung des Vertrages von ihr nicht zu vertretende Tatsachen bekannt werden, die sie, wären sie schon zuvor bekannt gewesen, dazu veranlasst hätten, einen solchen Vertrag nicht zu schließen, und ein Festhalten am Vertrag für die Stadt unzumutbar ist. | Lt. Änderungsentwurf Drs. 21/17907 wird der § 10 Abs. 2 HmbTG gestrichen; dann würde auch dieser Vertragspassus obsolet werden - notwendig für Verträge, die bei Vertragsschluss zu veröffentlichen sind; - nicht jedoch für Verträge, die der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) unterliegen, da für diese auf § 8 VOB/B zurückgegriffen wird. |
| (4) Zu den Urheber- und Nutzungsrechten vereinbaren die Parteien: 1. Die Stadt ist nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, § 10 Absatz 3 HmbTG verpflichtet, das Gutachten [oder: die Studie] (im Folgenden: das Werk) im Informationsregister zu veröffentlichen und jedermann unentgeltlich zu jedweder freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung sowohl für nicht-kommerzielle als auch kommerzielle Zwecke, zu überlassen. [Alternative: Die Stadt kann nach § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 3 HmbTG verpflichtet sein, Informationen von öffentlichem Interesse …] 2. Soweit das Werk urheberrechtlich schutzfähig ist, räumt der Auftragnehmer der Stadt zu diesem Zweck bereits jetzt sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an dem zu erstellenden Werk zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Insbesondere räumt er der Stadt das Recht ein, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, unter Wahrung seiner geistigen Eigenart zu bearbeiten oder umzugestalten, ungeachtet der Verwertungszwecke. Der Auftragnehmer gestattet der Stadt, jedermann die freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung sowohl für nicht-kommerzielle als auch kommerzielle Zweck im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte zu gestatten. 3. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von urheberrechtlichen Abwehransprüchen gegen Dritte; hiervon nicht erfasst sind Ansprüche wegen unterlassener Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und wegen gröblicher Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG). | notwendig für Gutachten und Studien, sofern sie (ausnahmsweise) eine solche Schöpfungshöhe erreichen, dass sie als urheberrechtlich schutzfähiges wissenschaftliches Sprachwerk einzustufen sind. Alternative zu wählen, wenn bei Vertragsschluss klar, dass es sich nicht um ein Gutachten bzw. eine Studie handelt. Klausel notwendig, da bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden muss. |
| § 10 Urheberrechte/Nutzungsrechte/ Veröffentlichungen im Übrigen Sofern oder solange die Stadt das Werk bzw. die Ergebnisse des Auftrages nicht nach § 9 dieses Vertrages im Informationsregister veröffentlicht hat, gilt Folgendes: | |
| 1. Soweit rechtlich zulässig, überträgt der Auftragnehmer die Eigentumsrechte für jedes urheberrechtlich geschützte oder nach |
Muster Werkvertrag – 11/2021 Seite 7 von 10