HmbVgRL
5. Wahl der Verfahrensart – PDF-Seite 24
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV).
1Hier kann die Vergabestelle zwischen offenem und nicht offenem Verfahren mit Teilnahmewettbewerb frei wählen (§ 14 Abs. 2 VgV).2Für die anderen Verfahrensarten müssen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2-4 VgV erfüllt sein.
1Hier kann die Vergabestelle zwischen Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen (§ 8 Abs. 2 UVgO).2Für die übrigen Verfahrensarten müssen
- die Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 und 4 UVgO erfüllt sein oder
- der Wert des Auftrags unter 100.000 Euro liegen, so dass er im Wege des vereinfachten Be-
schaffungsverfahrens vergeben werden kann (vgl. Ziffer I.5).
Rotation: Auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren fordert der Auftraggeber bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb mehrere (grundsätzlich drei), wechselnde Unternehmen zur Angebotsabgabe auf, die geeignet sind und bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen, vgl. Ziffer II.5.2 und Ziffer II.5.3. Von einem Wechsel kann nur abgesehen werden, wenn eine dokumentierte Markterkundung ergibt, dass ein solcher nicht möglich ist.
| Auftragswert | Mögliche Verfahrensarten | |||
| Öffentliche Ausschreibung | Beschränkte Ausschreibung | Verhandlungsvergabe | ||
| < 100.000 Euro | ||||
| > 100.000 Euro | Mit TN: | Ohne TN: § 8 Abs. 3 UVgO | § 8 Abs. 4 UVgO |
| Zu verwendende IT-Anwendung | |||||
| < 100.000 Euro | eVa | Mit TN: eVa | Ohne TN: eVa, E-Mail | Mit TN: eVa | Ohne TN: eVa, Webshop, E-Mail |
| > 100.000 Euro | eVa | eVa | eVa |
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