HmbVgRL
Anl. III Nr. 8 Muster Werkvertrag_11-2021 – PDF-Seite 165
Anlagen III zur HmbVgRL Arbeitshilfe Nr. 08 Muster Werkvertrag
| Muster-Vertragsentwurf | Anmerkungen |
| (HmbDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)2 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, insbesondere die Sicherungsmaßnahmen nach Art. 28 Abs.3 lit. c) i.V.m. Art. 32 DSGVO. Er unterwirft sich insoweit der Kontrolle durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Bestellung eines eigenen Datenschutzbeauftragten, soweit die Voraussetzungen der Art. 37 ff. DSGVO vorliegen. | |
| (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden Informationen und Vorgänge - auch nach dessen Abschluss - geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. (6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich diese Geheimhaltungspflicht auch auf seine Beschäftigten erstreckt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer/m Beschäftigten bestehen bleibt. Dasselbe gilt auch für andere Firmen und Personen, die der Auftragnehmer – nach vorheriger Zustimmung der Stadt (§ 3 Absatz 1 und 2) – ggf. heranzieht. | |
| § 7 Herausgabeanspruch der Auftraggeberin (1) Vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung angefertigte oder erworbene, für den Erfolg bedeutsame Unterlagen sind an die Stadt kostenfrei herauszugeben und werden ihr Eigentum. Bei Miete, Leasing oder Nutzungsrechten ist das Verfahren mit der Stadt vorher abzustimmen. (2) Dem Auftragnehmer überlassene Unterlagen sind der Stadt spätestens nach Auftragserfüllung zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. | |
| (3) Dasselbe gilt bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für die vom Auftragnehmer erarbeiteten Teilleistungen, soweit die Stadt für diese Verwendung hat. | |
| § 8 Zusammenarbeit (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag in ständigem Kontakt und in enger Zusammenarbeit mit der Stadt durchzuführen und diese laufend über den Fortgang der Arbeiten und über die Ergebnisse der einzelnen Untersuchungsphasen in angemessener Weise zu unterrichten. [Alternative: Über Besprechungs- und Präsentationstermine werden zwischen der Stadt und dem Auftragnehmer im Laufe des Auftrages entsprechend dem Arbeits- und Terminplan (§ 4) Vereinbarungen getroffen.] |
2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenver-kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
Muster Werkvertrag – 11/2021 Seite 5 von 10