HmbVgRL
2. Sachlicher Anwendungsbereich – PDF-Seite 7
HmbVgRL I. Allgemeines
1Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) ab.2Die Möglichkeit von Kooperationen bei Forschungsvorhaben nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB bleibt unberührt.
• sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
1Für die Bestimmung dieser besonderen Dienstleistungen wird über § 130 Abs. 1 GWB auf Anhang XIV der RL 2014/24/EU verwiesen, zu den Einzelheiten siehe die Arbeitshilfe in Anlage III.3. Im Übrigen gelten die Sonderregelungen des § 49 UVgO und der §§ 64-66 VgV.2Der höhere EU- Schwellenwert von 750.000 Euro ändert nichts an der Zuständigkeit nach Ziffer II.4.
• freiberuflichen Leistungen
Für freiberufliche Leistungen (d.h. Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gelten die besonderen Vorgaben dieser HmbVgRL in Ziffer II.6.
Hinweis: Zur Abgrenzung der baunahen Freiberuflerleistungen siehe nachstehend.
Die HmbVgRL gilt nicht für die Beschaffung von
• Bauleistungen und baunahen freiberuflichen Leistungen
- Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand ge-
1halten, geändert oder beseitigt wird.2Darunter fallen auch alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Teilen, insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen.
- Lieferleistungen sind Verträge zur Beschaffung von Waren (insbesondere Kauf-, Leasing-,
1Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption).2Die selbständige Lieferung von Stoffen und Bauteilen fällt ebenso unter § 1 UVgO wie Einrichtungen, die von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbstständigen Nutzungszweck dienen.
- Als baunahe Freiberuflerleistungen sind die freiberuflichen Leistungen von Architekten, Inge-
nieure, Stadtplanern oder Bausachverständigen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder Maßnahmen der Bauleitplanung oder Landschaftsplanung stehen oder von der HOAI erfasst werden, anzusehen.
• Konzessionen
Auf Konzessionsvergaben im Oberschwellenbereich ist die KonzVgV anzuwenden.
Im Unterschwellenbereich ist die Konzessionsvergabe nicht gesondert geregelt, aber es sind das Haushaltsrecht und die Vorgaben aus § 3 Abs. 1-4 HmbVgG zu beachten (§ 2a Abs. 2 HmbVgG).
• Inhouse-Vergaben und öffentlich-öffentlichen Kooperationen
§ 108 GWB kodifiziert wichtige Ausnahmen vom GWB-Vergaberecht bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit und ist über § 1 Abs. 2 UVgO auch im Unterschwellenbereich anwendbar.
1Die Norm regelt verschiedene Fallkonstellationen der Inhouse-Vergabe und der interkommunalen Zusammenarbeit.2Aufgrund der komplexen Rechtslage und der Besonderheiten im Einzelfall ist eine vertiefte rechtliche Prüfung unbedingt erforderlich, bevor ein Ausnahmetatbestand des § 108 GWB (bzw. § 138 GWB) angenommen werden kann.
1Verantwortlich für die Entscheidung, statt eines Vergabeverfahrens die Beschaffung über ein vergabefreies Inhouse-Geschäft vorzunehmen, ist allein der Bedarfsträger.2Da es für seine Prüfung aber maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Beschaffungsgegenstands und sowie des avisierten Auftragnehmers ankommt (z.B. Marktverhältnisse, Kundenkreis, Binnenrecht der Gesellschaft), ist das Unternehmen einzubinden; das zuständige Rechtsamt des Bedarfsträgers bzw. der ausschreibenden Stelle ist ggf. einzuschalten (ggf. unter Hinzuziehung externen Sachverstands).
Stand 01/2025 Seite 7 von 63