HmbVgRL
Anl. III Nr. 8 Muster Werkvertrag_11-2021 – PDF-Seite 164
Anlagen III zur HmbVgRL Arbeitshilfe Nr. 08 Muster Werkvertrag
| Muster-Vertragsentwurf | Anmerkungen |
| Die Schlusszahlung in Höhe von [Betrag] Euro erfolgt, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag erfüllt hat, das Arbeitsergebnis von der Stadt abgenommen sowie die Schlussrechnung anerkannt ist. [Alternative: Der Auftragnehmer ist berechtigt Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, jedoch nicht unter einem Betrag von [Betrag] Euro und nur bis zu 90% der fertiggestellten Leistungen.] | Meilensteine) erfolgen. Absatz bei Nichtbedarf streichen. |
| (4) Die Zahlungen sind in Form von Rechnungen anzufordern. Dabei sind die zahlungsbegründenden Leistungsinhalte (Leistungsfortschritt) darzustellen. In den Rechnungen ist die Projektbezeichnung gemäß diesem Vertrag anzugeben. Grundsätzlich kann ein Bieter seine Rechnungen an die FHH in elektronischer Form ausstellen und übermitteln, alternativ kann er sie in Papierform an die benannte Rechnungsanschrift übersenden. Rechnungen sind mit den Netto-Festpreisen aufzustellen und am Schluss der Rechnung sind gesondert der Umsatzsteuerbetrag sowie der geforderte Brutto-Rechnungsbetrag aufzuführen. | Zur Rechnungslegung siehe Ziffer II.7.10 HmbVgRL. |
| § 6 Untersuchungsmaterial, Geheimhaltung, Datenschutz (1) Der Auftrag ist unter Berücksichtigung der von der Stadt bereits gesammelten Ergebnisse, Erkenntnisse und Erfahrungen auszuführen. Es ist insbesondere zu vermeiden, dass im Rahmen des Auftrages Untersuchungen wiederholt und Doppelarbeiten geleistet werden, sowie Material zusammengetragen wird, das in den beteiligten Behörden der Stadt aufgrund früherer Untersuchungen bereits vorliegt. Darum macht die Stadt dem Auftragnehmer die vorhandenen Unterlagen zugänglich, soweit die Weitergabe datenschutzrechtlich zulässig ist. | |
| (2) Sofern die Stadt dem Auftragnehmer Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten überlässt, sind diese ausschließlich zur Auftragserfüllung zu verwenden. Der Auftragnehmer wird die Daten unverzüglich löschen bzw. überlassene Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten unverzüglich zurückgegeben, sobald die Kenntnis der Daten für die Auftragserfüllung nicht mehr erforderlich ist. | |
| (3) Vom Auftragnehmer selbst erstellte Unterlagen (z.B. im Rahmen von Befragungen u.ä.) mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten sind nicht an die Stadt auszuhändigen. Der Auftragnehmer wird der Stadt entsprechende Ergebnisse nur in aggregierter und anonymisierter Form übermitteln. Er wird die selbst erstellten Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten nach Gebrauch fachgerecht vernichten. Eine darüber hinaus gehende oder abweichende Nutzung ist unzulässig. | |
| (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung der personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes |
Muster Werkvertrag – 11/2021 Seite 4 von 10