HmbVgRL
07 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)_01-2024 – PDF-Seite 104
Anlagen II zur HmbVgRL Vergabevordruck Nr. 07 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
10. Mängelansprüche und Verjährung (zu § 14)
1Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Gefahrübergang (Nr. 9.3).2Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Einzelleistung maßgeblich.
11. Rechnung (zu § 15)
111.1 Alle Rechnungen des Auftragnehmers müssen soweit vorhanden die Angaben zu PSP-Element, Sachkonto und Mittelbindungsnummer enthalten, die bei der Auftragserteilung angegeben wurden.2Ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (ohne USt.) ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Rechnungen an die FHH im Standardformat XRechnung elektronisch zu übermitteln; in Ausnahmefällen können Rechnungen auch als PDF oder im ZUGFeRD Format per E-Mail an den Zentralen Rechnungseingang der Freien und Hansestadt Hamburg übermittelt werden.
111.2 Die Rechnung ist in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Preisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen.2Von den Preisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Skonti usw. abzuziehen.3Zum verbleibenden Netto- Rechnungsbetrag sind der Umsatzsteuersatz und der Umsatzsteuerbetrag gesondert aufzuführen.4Am Ende der Rechnung ist der geforderte Zahlbetrag einschließlich Umsatzsteuer zu nennen.
11.3 Nach Vereinbarung können Teilrechnungen für selbstständige Teillieferungen/-leistungen eingereicht werden.
111.4 Wurden Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, sind der Umsatzsteuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer in der Rechnung offen auszuweisen.2Diese Umsatzsteuerbeträge sind vom Gesamtbetrag der Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder abzusetzen.
12. Zahlung (zu § 17)
12.1 Der Rechnungsbetrag wird ausschließlich bargeldlos auf ein in der Rechnung angegebenes Konto gezahlt.
12.2 Skontofristen beginnen mit dem Rechnungseingang (Eingangsdatum der E-Rechnung oder Eingangsdatum der E-Mail), jedoch - bei Aufbauleistungen: nicht vor dem Tag der Abnahme und - bei allen anderen Leistungen: nicht vor dem Tag der Erfüllung.
112.3 Die Auftraggeberin ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen – auch aus anderen Rechtsverhältnissen – aufzurechnen.2Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder der FHH gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden.3Dabei ist unerheblich, ob der Auftragnehmer die Lieferungen oder Leistungen allein übernommen hat oder als gesamtschuldnerisch haftendes Mitglied einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft.
13. Sicherheitsleistung (zu § 18)
113.1 Für die Vertragserfüllung kann eine Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der Netto-Auftragssumme und für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Sicherheit in Höhe von drei Prozent der Netto-Auftragssumme verlangt werden.2Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgeblich.3Sicherheitsbeträge werden auf volle 10,- Euro nach unten abgerundet.
113.2 Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Zuschlagserteilung, behält die Auftraggeberin zehn Prozent von jeder Abschlagszahlung ein, bis die Höhe der Sicherheit erreicht ist.2Werden keine Abschlagszahlungen geleistet, wird die Sicherheit von der Abrechnungssumme einbehalten.
113.3 Die Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freigegeben, wenn während dieser Frist keine Mängel festgestellt werden.2Werden Mängel vor Fristablauf festgestellt, bleibt die Sicherheit bis zur Mängelbeseitigung gesperrt.
14. Streitigkeiten (zu § 19)
114.1 Bei Meinungsverschiedenheiten ist zunächst die Entscheidung der für die Abnahme der Leistung zuständigen Stelle herbeizuführen.2Deren Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen eines Monats bei der Auftraggeberin schriftliche Einwendungen erhebt.
114.2 Für die Auslegung des Vertrages ist der Vertragswortlaut in deutscher Sprache maßgeblich.2Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
14.3 Die vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen der Vertragspartner regelt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg.
ZVB – 01/2024 3 von 3