HmbVgRL
6. Freiberufliche Leistungen – PDF-Seite 28
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
1Grundlage einen Teilnahmewettbewerb durch (§ 19 Abs. 2-3 VgV).2Sodann fordert er ausgewählte Bewerber zur Einreichung eines Angebots in Form von Forschungs- oder Innovationsprojekten auf (§ 19 Abs. 4 VgV) und verhandelt mit ihnen in mehreren Phasen über die Erst- und Folgeangebote (§ 19 Abs. 5-6 VgV).
1Der Zuschlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter, der nicht allein auf dem Preis/den niedrigsten Kosten beruhen darf, begründet sodann die Innovationspartnerschaft (§ 19 Abs. 7 VgV).2Diese wird in zwei Phasen durchgeführt, nämlich der Forschungs- und Entwicklungsphase zur Herstellung von Prototypen oder zur Entwicklung der Dienstleistung sowie der Leistungsphase, in der die hervorgegangene Leistung erbracht wird (§ 19 Abs. 8 VgV).3Auf der Grundlage festgelegter Zwischenziele kann der Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungsabschnitts die Innovationspartnerschaft beenden bzw. einen Partner kündigen (§ 19 Abs. 9 VgV).4Nach Beendigung beider Phasen ist der Auftraggeber zum Erwerb der entwickelten Leistung nur dann verpflichtet, wenn das festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten wurden (§ 19 Abs. 10 VgV).
6. Freiberufliche Leistungen
Für freiberufliche Leistungen (d.h. Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gelten im Anwendungsbereich dieser HmbVgRL ausschließlich die nachfolgenden Sonderregelungen.
Hinweis: Zur Abgrenzung der baunahen Freiberuflerleistungen siehe Ziffer I.2.
• die Vergabe freiberuflicher Leistungen richtet sich nach den Warengruppen in der Anlage I.
• Im Oberschwellenbereich gelten die allgemeinen Regeln für Auftragsvergaben von Liefer- und Dienstleistungen.
1• Im Unterschwellenbereich werden freiberufliche Tätigkeiten oder solche, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigkeiten stehen, nach § 50 UVgO im freien Wettbewerb vergeben.2Dies ist wie folgt zu verstehen:
- Bei einem Auftragswert von bis zu 5.000 Euro kann ein Direktauftrag entsprechend den all-
gemeinen Regelungen zum Direktauftrag (s.o) erteilt werden (siehe Ziffer II.5.4).
- Die Vergabe ist im Wege der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung sowie der Ver-
handlungsvergabe jeweils mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen, wobei zwischen den Verfahrensarten eine Wahlmöglichkeit besteht.
- Es sind mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe oder Verhandlungsteilnahme auf-
1zufordern.2Diese Mindestzahl kann unterschritten werden, wenn
- der Auftragswert 50.000 Euro nicht übersteigt und der Auftraggeber ein berechtigtes
Interesse an der Verhandlung mit nur einem Unternehmen hat und sich der Auftraggeber die hierfür erforderliche Marktkenntnis auf zuverlässige Weise beschafft hat, - die Leistung aufgrund von Umständen besonders dringlich ist, die der Auftraggeber nicht
voraussehen konnte und die ihm nicht zuzurechnen sind, - die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, oder - die Anzahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt
und das Unterschreiten der Mindestzahl nachvollziehbar begründet und dokumentiert ist.
- Bei freiberuflichen Leistungen werden die Vertragsbedingungen auftragsbezogen individuell
1vereinbart.2Die VOL/B und der Vordruck ZVB sind regelmäßig nicht in den Vertrag einzubeziehen bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen und einer Aufgabe, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (Ziffer II.7.7).
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