HmbVgRL
7.2.2.2 Vorgaben bei einer energieverbrauchsrelevanten Beschaffung – PDF-Seite 31
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
• Gütezeichen in der Leistungsbeschreibung
1Wenn im Hinblick auf die zu beschaffende Leistung im Nachhaltigkeitsleitfaden ein Gütezeichen aufgeführt ist, so ist dieses im Vergabeverfahren zusammen mit der Festlegung „oder gleichwertiges Gütezeichen“ vorzugeben, denn vergaberechtlich müssen auch andere Gütezeichen akzeptiert werden, wenn diese gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen (vgl. § 24 Abs. 4 UVgO bzw. § 34 Abs. 4 VgV).2Dies gilt insbesondere in Bezug auf ausländische Gütezeichen.
1Wird eine Leistung (bspw. ein Produkt) angeboten, welches nicht mit dem eigentlich geforderten Gütezeichen, sondern mit einem anderen Gütezeichen versehen ist, so obliegt dem Bieter der Nachweis der Gleichwertigkeit.2Er hat insoweit zu belegen, dass die Anforderungen für die Erteilung des von ihm vorgelegten Gütezeichens mit denjenigen für die Erteilung des eigentlich geforderten Gütezeichens korrespondieren, mithin gleichwertig sind.
Für den Fall, dass die angebotene Leistung über gar kein Gütezeichen verfügt, gilt Folgendes: Der Bieter muss nachweisen, dass er keine Möglichkeit hatte, das angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen; zusätzlich muss die Erfüllungen jedes einzelnen Kriteriums des Gütezeichens durch andere geeignete Belege (z.B. Herstellererklärungen) nachgewiesen werden.
7.2.2 Sonderregelung für sog. „energieverbrauchsrelevante Liefer- und Dienstleistungen“
Für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- und Dienstleistungen gilt für Oberschwellenvergaben die Sonderregelung des § 67 VgV.
7.2.2.1 Anwendungsbereich: Energierelevanz einer Beschaffung
1Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist sehr weit zu verstehen.2Erfasst werden nicht nur Lieferleistungen, die sich auf Waren mit eigenem Energieverbrauch beziehen (Drucker, Heizungen, PC- Hardware etc.), sondern auch Dienstleistungen, wenn mit ihr zwingend der Einsatz von Waren verbunden ist, die energieverbrauchsrelevant sind, oder wenn der Einsatz der energierelevanten Waren eine wesentliche Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung ist.3Dies gilt beispielsweise für Reinigungsleistungen, wenn der Einsatz von Maschinen (Scheuermaschinen, Staubsauger etc.) vorgegeben ist, oder auch Transportleistungen, wenn in der Leistungsbeschreibung festgelegt ist, dass die Transportleistungen mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden muss oder dies vorausgesetzt wird.
7.2.2.2 Vorgaben bei einer energieverbrauchsrelevanten Beschaffung
Für die Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Liefer- und Dienstleistungen gelten verschiedene Vorgaben.
In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz folgende Anforderungen gestellt werden:
• das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
• soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (vgl. dazu § 67 Abs. 2 VgV).
1In aller Regel sind durch die Vergabestellen der FHH entsprechenden Vorgaben in die Leistungsbeschreibung verbindlich aufzunehmen.2Hiervon darf nur im begründeten Ausnahmefall abgesehen werden.3Ein solcher Ausnahmefall liegt u.a. vor, wenn vorgenannte Festlegungen im Hinblick auf die Beschaffung unverhältnismäßig sind.4Dabei können ausnahmsweise auch Aspekte der Wirtschaftlichkeit (beschränkte Haushaltsmittel) und des Wettbewerbs (Anzahl der am Markt vorhandenen Produkte mit der höchsten Energieeffizienzklasse/Anzahl der Anbieter) einen Verzicht bzw. die Vorgabe eines niedrigeren Energieeffizienzniveaus begründen.
1Hinweis: Die EU-Energielabel wurden im März 2021 neu geordnet.2Eine Übersicht der Produktgruppen findet sich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – BAM, Berlin (https://www.bam.de/Navigation/DE/Home/home.html).3Weitere Hinweise zu einzelnen Produktgruppen finden sich im Nachhaltigkeitsleitfaden.
1Daneben müssen in der Leistungsbeschreibung oder an anderer Stelle weitere Informationen abgefragt und von der Vergabestelle geprüft werden (vgl. § 67 Abs. 3 und 4 VgV).2Diese Informationen
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