HmbVgRL
IV. Auftragsänderungen nach Verfahrensende – PDF-Seite 62
1HmbVgRL IV.2Auftragsänderungen nach Verfahrensende
Vor Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist stets zu klären, ob die Leistungsänderung abgetrennt in einem gesonderten Vergabeverfahren vergeben werden kann oder ob der Vertrag insgesamt gekündigt werden muss, um anschließend die noch nicht ausgeführten Leistungen samt Änderungsleistung in einem gemeinsamen neuen Vergabeverfahren zu vergeben.
Hinweis: Vorrangig ist jedoch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, potenzielle Mehrbedarfe durch die Vereinbarung von Optionen abzusichern.
Hinweis: Zu prüfen ist insbesondere auch, ob eine Direktvergabe im Wege der Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 10, § 12 UVgO bzw. des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b, c, Nr. 5 und 9 VgV an den bisherigen Auftragnehmer zulässig ist.
Alle Prüfungen und Berechnungen sind zu dokumentieren.
Stand 01/2025 Seite 62 von 63