HmbVgRL
5.2 Eignungsprüfung und Bieterausschluss (§§ 31 ff. UVgO bzw. 42 ff. VgV) – PDF-Seite 53
1HmbVgRL III.2Durchführung des Vergabeverfahrens
• Angebotsausschluss wegen Formfehlern (§ 42 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 VgV)
Von der Wertung sind folgende Angebote (bzw. Teilnahmeanträge oder Interessenbekundungen/- bestätigungen) zwingend auszuschließen:
- die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind (außer, der Bieter hat dies nicht zu vertreten) - die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten - in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind - bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind
(d.h. die inhaltlich von den Vergabeunterlagen abweichen), - die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten (außer, es handelt sich um unwesentliche
Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen), - nicht zugelassene Nebenangebote, - zugelassene Nebenangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen.
5.2 Eignungsprüfung und Bieterausschluss (§§ 31 ff. UVgO bzw. 42 ff. VgV)
1Das Angebot eines ungeeigneten Teilnehmers darf bei der Wertung nicht berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 1 Satz 1 UVgO; § 57 Abs. 1 VgV; zu den Eignungsanforderungen siehe Ziffer II.9).2Deshalb prüft die Vergabestelle im Rahmen der Eignungsprüfung, ob und inwieweit ein Teilnehmer fachkundig und leistungsfähig ist und ob ein Ausschlussgrund nach den §§ 123, 124 GWB vorliegt.
1Die Eignungsprüfung ist in Bezug auf alle Teilnehmer (Einzelunternehmen und Bietergemeinschaften sowie etwaige Eignungsleiher) vorzunehmen, die für eine Beauftragung in Betracht kommen.2Die Vergabestelle muss die Eignung des Bieters bzw. Bewerbers im Einzelfall beurteilen.3Die Eignungsprüfung ist eine Prognoseentscheidung, ob ein Bieter in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung vertragsgemäß zu erbringen.4Dabei berücksichtigt die Vergabestelle alle eignungsrelevanten Umstände bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens durch rechtswirksamen Zuschlag.5Sie darf ihre eigenen Erfahrungen mit dem Bieter berücksichtigen, sofern sie den Sachverhalt umfassend ermittelt hat und den Einwänden des Bieters mit der angebrachten Sorgfalt nachgegangen ist (vgl. den Ausschlussgrund in § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).6Auch eine frühere schwere Verfehlung kann zum Ausschluss des Bieters führen (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).7Die Eignungsprüfung obliegt allein der Vergabestelle; die Nachprüfungsinstanzen (Vergabekammer, Vergabesenat des OLG) dürfen ihre Entscheidung nicht ersetzen, sondern lediglich auf Beurteilungsfehler überprüfen.
Die Vergabestelle legt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe fest, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen oder Nachweise) der Bieter seine Eignung zu belegen hat und zu welchem Zeitpunkt (schon mit dem Angebot oder erst auf gesondertes Verlangen) die geforderten Eignungsnachweise vorzulegen sind (vgl. § 35 Abs. 1 UVgO; § 48 Abs. 1 VgV).
Im vereinfachten Beschaffungsverfahren kann die Vergabestelle auf die Vorlage von Eignungsnachweisen verzichten (vgl. Ziffer II.9.2).
1Im Regelfall gibt der Bieter mit seinem Angebot (bzw. Teilnahmeantrag) zunächst die im Vordruck Eignung enthaltenen Eigenerklärungen ab und legt die geforderten Nachweise zum relevanten Zeitpunkt vor.2Zur Überprüfung der Eigenerklärungen hat die Vergabestelle die Abfrage beim Wettbewerbsregister durchzuführen (siehe unten).3Bei unzutreffender Erklärung ist der Ausschluss des Teilnehmers vom Vergabeverfahren zu prüfen (vgl. § 124 Abs. 1 Nrn. 8-9 GWB).
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