HmbVgRL
7.3 Nebenangebote (§ 25 UVgO bzw. § 35 VgV) – PDF-Seite 32
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
müssen in angemessenem Umfang in einem Zuschlagkriterium berücksichtigt und gewertet werden (vgl. § 67 Abs. 5 VgV und Ziffer II.11.2.3 der Richtlinie).
1Zu den zu fordernden Informationen gehören konkrete Angaben zum Energieverbrauch.2Auf die Abfrage darf nur verzichtet werden, wenn sich die am Markt erhältlichen Produkte nur geringfügig im Hinblick auf den Energieverbrauch voneinander unterscheiden.3Bei energieintensiven Produkten ist eine Geringfügigkeit nicht mehr anzunehmen, wenn der Abstand zwischen den am Markt erhältlichen Produkten mehr als 5 % beträgt.4Bei sonstigen Produkten ist die Grenze in der Regel bei 10 % anzusetzen.
1Die Art der abzufragenden Daten richtet sich nach dem konkreten Beschaffungsgegenstand.2Handelt es sich um Produkte mit lediglich zwei Betriebszuständen (an/aus), so genügt die Abfrage des Energieverbrauchs im eingeschalteten Zustand.3Beispiele hierfür sind Router und Beleuchtung (weitere Hinweise zu den einzelnen Produktgruppen, insbesondere den Fällen, in denen von einer Abfrage abgesehen werden kann, finden sich im Nachhaltigkeitsleitfaden).4Gibt es für das Produkt hingegen mehr als zwei Betriebszustände (aus/schwach/mittel/stark, bspw. bei Heizungen/Klimaanlagen, Druckern), so ist der Energieverbrauch im typischerweise anfallende Nutzungsmix abzufragen (weitere Hinweise zu den einzelnen Produktgruppen, insbesondere den Fällen, in denen von einer Abfrage abgesehen werden kann, finden sich im Nachhaltigkeitsleitfaden).5Wegen des Transparenzgrundsatzes ist der vorgenannte Nutzungsmix zwingend von Anfang an durch die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen vorzugeben (s. dazu Ziffer II.11.2.3).
Neben dem Energieverbrauch müssen in geeigneten Fällen auch Angaben zu Folgendem abgefragt und geprüft werden:
• Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
• die Ergebnisse einer hierzu vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
1Der Zuschlag erfolgt stets auf das wirtschaftlichste Angebot (§ 97 Abs. 5 GWB).2Nebenangebote dienen dem Zweck, im Wettbewerb das unternehmerische Potential, die nachhaltigen Alternativen oder die Innovationskraft der Bieter zu erschließen.
Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
1Bei Liefer- und Dienstleistungsvergaben im Unterschwellenbereich sind Nebenangebote nur dann zugelassen, wenn dies in den Vergabeunterlagen explizit angegeben wurde (§ 25 UVgO).2Die Vorgabe von Mindestanforderungen ist nicht zwingend erforderlich, aber unbedingt ratsam.
1Im Oberschwellenbereich sind Nebenangebote nur dann zugelassen, wenn dies in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben wurde (§ 35 VgV).2Darüber hinaus sind in den Vergabeunterlagen zwingend die Mindestanforderungen an die Nebenangebote festzulegen sowie die Art und Weise ihrer Einreichung anzugeben.
1Sind Nebenangebote zugelassen, soll zusätzlich zum Preis (bzw. Kosten) mindestens ein weiteres, nichtpreisliches Zuschlagskriterium über die Angebotswertung entscheiden.2Dieses Qualitätskriterium ist nach der Rechtsprechung regelmäßig erforderlich, um den Qualitätsunterschied zwischen dem Nebenangebot und dem Hauptangebot/Amtsvorschlag zu bewerten (BGH, Beschluss vom 7.1.2014, X ZB 15/13).3Das Qualitätskriterium soll mindestens 10 % der Gesamtwertung ausmachen, um kein bloßes Scheinkriterium zu sein.4Es muss die Angebotsanforderungen so bestimmt und transparent formulieren, dass für die Bieter erkennbar ist, auf welche konkreten Einzelmerkmale es der Auftraggeberin bei der Angebotsbewertung ankommt (z.B. Haltbarkeit, Nutzungsdauer, Pflege- und Wartungsbedarf, Ersatzbeschaffungskosten, Lebenszykluskosten, technischer Wert usw.).5Ein Wertungskriterium „Gleichwertigkeit“ o.ä. ist zu intransparent und deshalb unzulässig.
Stand 01/2025 Seite 32 von 63