HmbVgRL
11.2.1 Vergaberechtliche Anforderungen an (nachhaltigkeitsbezogene) Zuschlagskriterien – PDF-Seite 44
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
1• Daneben können auch qualitative, soziale oder umweltbezogene Zuschlagskriterien gewählt werden.2Solche strategischen Kriterien bieten sich vor allem an, wenn noch keine Nachhaltigkeitsstandards auf dem Markt etabliert sind.
1Als qualitatives Zuschlagskriterium kommt die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals in Betracht, wenn dessen Qualität erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.2Der maßgebende Einfluss ist in der Dokumentation zu begründen.
Bei nationalen und EU-weiten Vergabeverfahren besteht sogar die Möglichkeit, einen Festpreis vorzugeben und die Angebote allein nach strategischen Kriterien zu werten (§ 43 Abs. 2 UVgO, § 58 Abs. 2 VgV).
11.2 Grundlagen und Grenzen der nachhaltigen Beschaffung
1Nach § 3b Abs. 7 HmbVgG sollen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auch Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz berücksichtigt werden.2Die Umsetzung bei den umweltrelevanten Beschaffungsvorgängen erfolgt u.a. durch die grundsätzliche Festlegung produktspezifischer Umweltkriterien sowie die Zugrundelegung der Lebenszykluskostenanalyse (vgl. auch Ziffer II.11.3).
Von einer Festlegung umweltspezifischer Zuschlagskriterien kann abgesehen werden,
• wenn der Nachhaltigkeitsleitfaden bereits keine Anwendung findet (siehe Ziffer I.8.1),
• dem betroffenen Umweltaspekt bereits durch die Festlegung eines Mindestkriteriums in der Leistungsbeschreibung genüge getan wird, mithin die Überschreitung des festgelegten Mindestniveaus keinen oder keinen messbaren Mehrwert bietet oder
• die Festlegung von umwelt-/energiespezifischen Zuschlagskriterien insbesondere vor dem Hintergrund der nachfolgend aufgeführten Vorgaben rechtlich nicht zulässig ist.
Neben § 3b Abs. 7 HmbVgG enthält der Nachhaltigkeitsleitfaden im Anhang I warengruppenspezifischen Vorgaben zur Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen Zuschlagskriterien in der Beschaffung, die unter den dort genannten Voraussetzungen in der Beschaffung anzuwenden sind.
11.2.1 Vergaberechtliche Anforderungen an (nachhaltigkeitsbezogene) Zuschlagskriterien
1Wie Vorgaben auf den anderen vergaberechtlichen Ebenen, so setzen auch Vorgaben in den Zuschlagskriterien eine Verbindung zum Auftragsgegenstand voraus.2Der notwendige Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand ist bei einem (Nachhaltigkeits-)Aspekt zum einen dann gegeben, wenn sich dieser in den Eigenschaften des jeweils zu beschaffenden Produkts widerspiegelt.3Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es um die physischen Merkmale des Produkts (z.B. die Freiheit von bestimmten Schadstoffen) oder dessen Energieverbrauch handelt.
1Aber auch ein mittelbarer Bezug genügt.2Es kann daher auch auf die Methode der Produktion des jeweiligen Produkts, die Arbeitsbedingungen entlang der Lieferkette, die Lebenszykluskosten oder auch externe Kosten abgestellt werden (Bsp.: Strom aus erneuerbaren Energien – „grüner“ Strom – wird besser bewertet als Strom aus konventionellen Energiequellen).3Wichtig ist hierbei die Bezugnahme auf den konkreten Herstellungsprozess (z.B. durch Bewertung von Zertifizierungen); das bloße Abstellen auf das Herstellungsland (z.B. die Bewertung, ob in dem Produktionsland allgemein oder gesetzlich ein bestimmtes Mindestniveau an Umweltschutz oder Sozialstandards sichergestellt ist) ist unzulässig.
Nicht den hinreichenden Bezug zum Auftragsgegenstand haben solche Zuschlagskriterien, die sich auf die allgemeine Einkaufspolitik, das allgemeine Nachhaltigkeitsverhalten (z.B. die allgemeine Produktpalette – „Anteil an umweltfreundlichen Produkten“) des Bieters oder die allgemeinen Betriebsmittel des Bieters (z.B. die Frage der Verwendung von Recyclingpapier in den Büros des Bieters) beziehen.
1Die nachhaltigkeitsbezogenen Zuschlagskriterien müssen zudem nichtdiskriminierend sein.2Als Grundregel gilt dabei: Je weniger Unternehmen das jeweilige Zuschlagskriterium erfüllen, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung der Wahl dieses nachhaltigkeitsbezogenen Zu-
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