HmbVgRL
8.3.2 Inhalt der Bevorzugungsregelung – PDF-Seite 16
HmbVgRL I. Allgemeines
Mit dem Begriff „Bevorzugte Bieter“ im Sinne des § 3a Abs. 5 HmbVgG sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach § 219 Abs. 1 SBG IX, Inklusionsbetriebe nach § 215 Abs. 1 SBG IX und anerkannte Blindenwerkstätten nach § 226 SBG IX erfasst, wobei letzteren trotz Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes Bestandsschutz zukommt.
1Die Regelungen des § 3a Abs. 5 HmbVgG sind gleichermaßen auf Einrichtungen anderer Staaten anzuwenden, die nach den rechtlichen Bestimmungen dieser Staaten mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.2In Anlehnung an § 118 Abs. 2 GWB ist dabei Voraussetzung, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderung oder benachteiligte Personen sind.
8.3.2 Inhalt der Bevorzugungsregelung
Die Sonderregelungen für bevorzugte Bieter sind inhaltlich:
• Geschlossener Wettbewerb nach § 118 GWB:
1Bei Ausschreibungen kann das Recht zur Teilnahme nach § 118 Abs. 1 GWB ausschließlich den dort genannten Unternehmen vorbehalten werden.2Andere Bieter werden damit ausgeschlossen.3Gemäß § 1 Abs. 3 UVgO ist diese Regelung auch im Geltungsbereich der UVgO entsprechend anzuwenden.
1Der Vorbehalt der Ausschreibung auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren Unternehmen bedarf einer Ermessensausübung.2Dabei ist zu berücksichtigen, ob der geschlossene Wettbewerb geeignet ist, Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt zu fördern und ob diese grundsätzlich erwünschte Förderungsmöglichkeit in einem angemessenen Verhältnis zum damit einhergehenden Ausschluss „normaler Bieter“ steht.3Die Ermessensausübung muss wie stets begründet und dokumentiert werden.
Wird der öffentliche Auftrag in dieser Weise beschränkt, kann er ungeachtet der sonstigen Wertgrenze nach § 8 Abs. 4 Nr. 16 UVgO im Wege der Verhandlungsvergabe oder der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
1Hinweis: Ein Vorbehalt im Sinne des § 118 GWB ist in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzugeben.2Etwaige Bieter müssen gemäß § 118 Abs. 2 GWB nachweisen, dass sie mindestens zu 30 % Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Menschen beschäftigten.3Zum Nachweis siehe Ziffer I.8.3.4.
• Bevorzugte Aufforderung zur Angebotsabgabe nach § 3a Abs. 5 HmbVgG:
Ob bevorzugte Bieter in der Lage sind öffentliche Aufträge zu erfüllen, kann durch die unter Ziffer I.8.3.3 genannten Verzeichnisse sowie die dort gelisteten Leistungsangebot ermittelt werden.
• Relative Bevorzugung der Angebote nach § 3a Abs. 5 HmbVgG
Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von dem bevorzugten Bieter angebotene Preis mit einem Abschlag von 10 % zu berücksichtigen.
1Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist bei der Ermittlung des Abschlags auf den Preis nur derjenige Anteil zugrunde zu legen, den bevorzugte Bieter an dem Gesamtangebot der Bietergemeinschaft haben.2Der Anteil am Gesamtangebot, der auf bevorzugte Bieter entfällt, ist mit der Angebotsabgabe anzugeben oder nachzufordern.
Der Zuschlag ist einem Angebot eines bevorzugten Bieters zu erteilen, wenn es mindestens so wirtschaftlich ist, wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines anderen Bieters.
1Hinweis: Auf die relative Bevorzugung ist in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots hinzuweisen.2Zum Nachweis der Eigenschaft als bevorzugte Bieter siehe Ziffer I.8.3.4.
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