HmbVgRL
Anl. III Nr. 9 Muster Dienstvertrag_11-2021 – PDF-Seite 177
Anlagen III zur HmbVgRL Arbeitshilfe Nr. 09 Muster Dienstvertrag
| Muster-Vertragsentwurf | Anmerkungen |
| ausgeschlossen. Er wird auf Verlangen schriftlich bestätigen, dass er nicht mehr im Besitz von Unterlagen jedweder Art ist, die im Eigentum der Stadt stehen oder ihm von dieser im Zusammenhang mit diesem Vertrag überlassen worden sind. | |
| § 9 Rechte und Pflichten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) (1) Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er von der Stadt nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister (Transparenzportal) veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. | Abs. 1 ist notwendig für sämtliche Verträge, da jeder Vertrag Gegenstand eines Auskunftsverfahrens werden kann und bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden muss. |
| (2) Gutachten und Studien im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 8 HmbTG sind von der Stadt nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister zu veröffentlichen. Vergleichbare Informationen von öffentlichem Interesse nach § 3 Absatz 2 HmbTG sollen von ihr veröffentlicht werden. Zudem können sie jeweils Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. [Alternative:] Das Gutachten [oder: die Studie] unterliegt [oder im Fall des § 3 Absatz 2 HmbTG: die Ergebnisse des Auftrages unterliegen] dem Hamburgischen Transparenzgesetz und wird gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 8 [alternativ: werden gemäß § 3 Absatz 2] HmbTG nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Zudem kann es/sie [alternativ: können die Ergebnisse des Auftrages] Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. | Klausel notwendig für alle Darstellungen, die Gegenstand des Dienstvertrages sind, da sie Gegenstand eines Auskunftsverfahrens werden können oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden müssen. Die Vertragsklausel der Alternative sollte verwandt werden, wenn bei Vertragsschluss bereits feststeht, dass das Gutachten/die Studie/die Arbeitsergebnisse im Informationsregister veröffentlicht werden muss/müssen. |
| (3) Im Hinblick auf § 10 Absatz 2 HmbTG vereinbaren die Parteien: Dieser Vertrag wird erst einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Informationsregister wirksam. Die Stadt kann binnen dieses Monats nach Veröffentlichung des Vertrages im Informationsregister vom Vertrag zurücktreten, wenn der Stadt nach der Veröffentlichung des Vertrages von ihr nicht zu vertretende Tatsachen bekannt werden, die sie, wären sie schon zuvor bekannt gewesen, dazu veranlasst hätten, einen solchen Vertrag nicht zu schließen, und ein Festhalten am Vertrag für die Stadt unzumutbar ist. | Achtung: dieser Passus ist für das aktuell gültige HmbTG erforderlich. Lt. Änderungsentwurf Drs. 21/17907 wird der § 10 Abs. 2 HmbTG gestrichen; dann würde auch dieser Vertragspassus obsolet werden - notwendig für Verträge, die bei Vertragsschluss zu veröffentlichen sind; - nicht jedoch für Verträge, die der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) unterliegen. |
| (4) Zu den Urheber- und Nutzungsrechten vereinbaren die Parteien: 1. Die Stadt ist nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, § 10 Absatz 3 HmbTG verpflichtet, mögliche Arbeitsergebnisse wie z.B. | notwendig für Gutachten und Studien, sofern sie (ausnahmsweise) eine solche Schöpfungshöhe |
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