HmbVgRL
5.2 Eignungsprüfung und Bieterausschluss (§§ 31 ff. UVgO bzw. 42 ff. VgV) – PDF-Seite 54
1HmbVgRL III.2Durchführung des Vergabeverfahrens
Hinweis auf vereinfachtes Beschaffungsverfahren (unter 100.000 Euro) (vgl. Ziffer I.5):
Wurde auf den Nachweis der Eignung (nicht Bieterausschluss) nicht von vornherein verzichtet (s. Ziffer II.9.2), kann die Vergabestelle auf die Überprüfung der Eignung eines Unternehmens anhand der eingereichten Unterlagen verzichten, soweit sich der Beleg der Eignung des Unternehmens bereits aus - einem vorangegangenen Vergabeverfahren, - einer Marktrecherche, frei zugänglichen Firmeninformationen oder Referenzen oder - aus dem Nachweis eines Präqualifizierungssystems (auch die PQ-Liste des „Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V“, https://www.pq-verein.de)
1ergibt und dort dokumentiert wurde.2Es dürfen nur Informationen verwendet werden, die nicht älter als ein Jahr alt sind.
Die Pflicht zur Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen bleibt bestehen.
• Wettbewerbsregister
1Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.2Das Register wird beim Bundeskartellamt als elektronische Datenbank geführt.
1Die Registerabfrage erfolgt grundsätzlich über das Webportal des Wettbewerbsregisters und setzt eine vorherige Registrierung sowie die Nutzung eines Software-Zertifikats voraus.2Informationen zum Register und zum Registrierungsprozess stehen unter https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/WettbewReg_node.html zur Verfügung.
Rechtliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters sind das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) sowie die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), die insbesondere die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung regelt.
1Abfragepflicht gem.2§ 6 WRegG:
1Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne USt.) bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.2Diese Abfragepflicht gilt auch in Fällen des vereinfachten Beschaffungsverfahrens.3Für Sektorenauftraggeber sowie für Konzessionsgeber gilt die Abfragepflicht erst ab Erreichen des EU-Schwellenwertes.4Bezieht sich die Abfrage auf eine Bietergemeinschaft, ist die Abfrage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert zu stellen (§ 5 WRegV).
1Gem.2§ 6 Abs. 2 WRegG kann der Auftraggeber im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs die Bewerber, die er zur Abgabe eines Angebots auffordern will, durch eine Abfrage im Wettbewerbsregister überprüfen; außerdem ist es möglich, eine Abfrage auch unterhalb der in Abs. 1 genannten Wertgrenze durchzuführen.
Der Vordruck Eignung fragt die zur Abfrage erforderlichen Angaben ab (Name bzw. Firma, Rechtsform, Handelsregisternummer, USt-Identifikationsnummer).
• Gewerbezentralregister (GZR)
1Mit der zum 1.6.2022 eingeführten Abfragepflicht im Wettbewerbsregister entfällt die Pflicht zu Abrufen aus den Korruptionsregistern der Länder und dem Gewerbezentralregister.2Aus diesen Registern werden keine Daten in das Wettbewerbsregister überführt.
Um eine Informationslücke für Auftraggeber zu verhindern, können Auftraggeber noch drei Jahre nach Einführung der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abfragen (bis zum 1.6.2025).
Stand 01/2025 Seite 54 von 63