HmbVgRL
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HmbVgRL I. Allgemeines
I. Allgemeines
1Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) ist eine Verwaltungsvorschrift, die die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im Bereich unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt.2Sie macht den Vergabestellen der FHH Vorgaben hinsichtlich der praktischen Umsetzung des Vergaberechts und ersetzt u.a. die frühere Beschaffungsordnung (BO) der FHH.
Hinweis: Darüber hinaus ersetzt die HmbVgRL den Leitfaden für die Vergabe von Beratungsaufträgen (Gutachtenleitfaden), die Verfahrensbestimmungen für die Vergabe von Gebäude-, Glas- und Fensterreinigungsleistungen (VB Gebäudereinigung), die Richtlinie über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach Verpflichtungsgesetz (RL Verpflichtungen 2002), die Verwaltungsvorschrift für Vorrats- und Verbrauchsläger (VV-Läger) sowie die Richtlinie über den Umgang mit Skontoabzug und Zugaben (RL Skonto 2012).
Zum sachlichen Anwendungsbereich der HmbVgRL siehe unten Ziffer I.2.
1Die Beachtung der Vorgaben der HmbVgRL gewährleistet, dass Beschafferinnen und Beschaffer im Einklang mit geltendem Recht handeln.2Als reines Verwaltungsinnenrecht gewährt sie keine Rechte für Dritte wie z.B. Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer.
1Von den Bestimmungen kann im Einzelfall nur mit vorheriger Zustimmung des Referats für Vergaberechtliche Grundsatzfragen in der Finanzbehörde (FB 421) als der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts nach § 12 HmbVgG zuständigen Behörde abgewichen werden.2Dazu haben die betroffenen Stellen gemeinsam eine Bitte um Zustimmung an das Funktionspostfach [email protected] zu richten, der die sachlichen Gründe für die konkret erforderliche Abweichung nachvollziehbar und erschöpfend darlegt.3Für etwaige Nachfragen ist ein/e Ansprechpartner/in zu benennen.4Für die Rückmeldung von FB 421 ist mindestens eine Woche nach Eingang einzuplanen.
Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn im Einzelfall von Zuständigkeiten gemäß Anlage 1 abgewichen werden soll und zuständige Stelle sowie die die Vergabe übernehmende Stelle einvernehmlich handeln.
Das Referat für Vergaberechtliche Grundsatzfragen in der Finanzbehörde (FB 421) ist auch zuständig für Auslegung der Bestimmungen dieser HmbVgRL.
Hinweis auf das vereinfachte Beschaffungsverfahren (vBv):
1Das Vierte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes vom 5.10.2023 (HmbGVBl.2S. 318 eröffnet im neu geschaffenen § 2a Abs. 3 Nr. 1 HmbVgG der für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständigen Behörde etwas vereinfacht ausgedrückt die Möglichkeit, für Vergaben bis zum Erreichen des Wertes von 100.000 Euro die geltenden Verfahrensregeln festzusetzen.3Dies ist in Ziffer I.5 erfolgt.
1Bis zum Erreichen eines Auftragswertes von 100.000 Euro, kann von den dort beschriebenen Vereinfachungen Gebrauch gemacht werden.2Selbstverständlich ist es immer erlaubt, inhaltlich aufwändigere Verfahren durchzuführen, wenn man sich hiervon z.B. verspricht, unbekannte Bieterkreise anzusprechen und entsprechend mehr Angebote zu erhalten.
Hinweis zur Umsetzung der Neuorganisation des Einkaufs:
1Zum 1.7.2024 hat die Umsetzung der Drs.22022/01246 „Neue Einkaufsorganisation für Lieferungen und Leistungen“ begonnen, um den Einkauf der Freien und Hansestadt Hamburg für die zukünftigen Herausforderungen leistungsfähig und wirtschaftlich aufzustellen.
Dieser Prozess setzt längerfristige umfangreiche Organisationsveränderungen auf verschiedenen Ebenen (rechtlich, organisatorisch sowie technisch) in Gang.
Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) wird den Fortschritten in diesem Neuorganisationsprozess entsprechend insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten zeitnah angepasst werden.
Stand 01/2025 Seite 4 von 63