HmbVgRL
7.2.1 Vergaberechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Leistungsbeschreibung – PDF-Seite 30
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
7.2.1 Vergaberechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Leistungsbeschreibung
• Verbindung zum Auftragsgegenstand
1Nachhaltigkeitsaspekte müssen in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen.2Die notwendige Verbindung zum Auftragsgegenstand besteht, wenn es sich um Eigenschaften des Beschaffungsgegenstands handelt, wie z.B. die Energieeffizienz des angeschafften Produkts, aber auch dann, wenn sich die Merkmale auf den Herstellungsprozess oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Gegenstandes beziehen, wie z.B. die Energieeffizienz oder die Einhaltung sozialer Mindeststandards bei der Herstellung des Produkts (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 UVgO; § 31 Abs. 3 Satz 2 VgV).3Festgelegt werden können daher auch Anforderungen an die Arbeitsbedingungen oder die Umweltauswirkungen entlang des Herstellungsprozesses des Beschaffungsgegenstandes.4Nicht möglich ist es hingegen, Anforderungen an das allgemeine Verhalten des Bieters bzw. die Eigenschaften der sonstigen (nicht unmittelbar zur Herstellung des Beschaffungsgegenstandes genutzten) Betriebsmittel des Bieters zu stellen (beispielsweise die Energieeffizienz der vom Bieter genutzten allgemeinen IT-Anlagen, Stichwort: allgemeine Unternehmenspolitik).
1Vorgaben der Leistungsbeschreibung müssen zudem verhältnismäßig (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 UVgO; § 31 Abs. 3 Satz 2 VgV) und nichtdiskriminierend sein.2Im Ausgangspunkt gilt hierbei das Beschaffungsermessen der Vergabestelle.3Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung dieses Beschaffungsermessens nur eingeschränkt überprüfbar, da die Entscheidung über den Beschaffungsgegenstand und dessen Eigenschaften dem Vergaberecht „vorgelagert“ ist.4Allerdings müssen auch bei der Ausfüllung dieses Beschaffungsermessens die grundlegenden vergaberechtlichen Schranken beachtet werden.5Diese sind nach dem relativ großzügigen Maßstab wiederum gewahrt, sofern eine Festlegung (bspw. ein vorgegebenes Umweltkriterium in der Leistungsbeschreibung) durch den Auftragsgegenstand
• sachlich gerechtfertigt ist, • vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, • solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, • und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017 – VII-Verg 53/16).
Auch die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Nachhaltigkeitsaspekte müssen daher in einem angemessenen Verhältnis zur Art der zu beschaffenden Leistung (dem Auftragsgegenstand) sowie dem Auftragswert stehen.
1Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt insbesondere dann Grenzen, wenn nur wenige Anbieter am Markt vorhanden sind, welche die avisierten umweltbezogenen Anforderungen erfüllen (können), und/oder, wenn die Anforderungen nur eine geringe Verbindung zum Auftragsgegenstand haben, weil sie (ausschließlich) die Produktion und/oder Lieferkette, nicht jedoch die spezifischen Merkmale der zu beschaffenden Produkte betreffen.2Die Vergabestelle muss hierbei eine Abwägung im Einzelfall vornehmen und diese dokumentieren, wobei bspw. auf die konkreten Vorteile des avisierten Nachhaltigkeitsaspekts abgestellt werden kann.
1Auch nachhaltigkeitsbezogene Vorgaben dürfen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung nicht verletzen (§ 23 Abs. 5 UVgO; § 31 Abs. 6 VgV) und in der Regel auch nicht dazu führen, dass nur noch ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage ist (§ 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO; § 14 Abs. 6 VgV).2Der Grundsatz der Produktneutralität verbietet es nicht nur, offen ein bestimmtes Produkt bzw. bei einem bestimmten Hersteller zu beschaffen, sondern auch, die Spezifikationen des Beschaffungsgegenstands so zu fassen, dass sie (in ihrer Gesamtheit) nur von einem einzigen Produkt erfüllt werden können.3Eine produktspezifische Ausschreibung ist nur in Ausnahmefällen zulässig (§ 23 Abs. 5 UVgO; § 31 Abs. 6 VgV).4Die Begründung muss in der Vergabeakte dokumentiert werden.
1Die nachhaltigkeitsbezogenen Vorgaben müssen in der Leistungsbeschreibung genannt und transparent beschrieben werden.2Es sind konkrete Vorgaben in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen, beispielsweise durch Bezugnahme auf Gütesiegel oder auch technische Vorgaben.
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