HmbVgRL
11.1 Allgemeine Anforderungen – PDF-Seite 43
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
• Beabsichtigt ein Bieter, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben, muss er eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass seine Unterauftragnehmer auf Grundlage der einschlägigen Mindestentgeltreglungen tätig werden.
• Ein Bieter muss sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) dafür zu sorgen, dass der Verleiher den Leiharbeitnehmern bei der Leistungsausführung das gleiche Arbeitsentgelt gewährt wie den vergleichbaren Arbeitnehmern des Auftragnehmers (§ 3 Abs. 3 HmbVgG).
- vollständige und prüffähige Entgeltabrechnungen über jeden eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, - der Auftraggeberin auf Verlangen die Entgeltabrechnungen vorzulegen, - der Auftraggeberin auf Verlangen Einblick in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen zu gewähren, - der Auftraggeberin auf Verlangen Einblick in die mit seinen Nachunternehmern (Unterauftragnehmern) geschlossenen Werkverträge zu gewähren, - die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen hinzuweisen.
Diese Pflichten gelten nach § 10 HmbVgG gleichermaßen auch für eingesetzte Unterauftragnehmer, die der Auftragnehmer entsprechend verpflichten muss (vgl. den Hinweis im Vordruck Eignung).
10.2 Berücksichtigung weiterer nachhaltigkeitsbezogener Ausführungsbedingungen
Die Nachhaltigkeitsvorgaben aus §§ 3a, 3b HmbVgG können ebenfalls im Rahmen der Ausführungsbedingungen berücksichtigt werden.
1Insbesondere eignen sich die Ausführungsbedingungen, um gem.2§ 3a Abs. 1 HmbVgG, darauf hinzuwirken, dass die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen keine Waren zum Leistungsgegenstand haben, die unter Missachtung der Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen (https://www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm) gewonnen oder hergestellt wurden.
Der Vordruck Eignung benennt die sog. kritischen Produkte, bei deren Herstellung oder Verarbeitung aktuell eine Verletzung der ILO-Kernarbeitsnormen zu befürchten ist, und enthält die für diese kritischen Produkte erforderlichen Verpflichtungserklärungen des Bieters.
Der Nachhaltigkeitsleitfaden enthält in Kapitel 3 (dort Nr. 3.1.3) weitere Vorgaben und Anwendungshilfen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Ausführungsbedingungen.
11.1 Allgemeine Anforderungen
Jede Beschaffung steht unter dem Gebot der „Wirtschaftlichkeit“ (Ziffer I.4), wonach der Zuschlag auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu erteilen ist.
1Alle Zuschlagskriterien müssen rechtlich zulässig, sachlich gerechtfertigt, diskriminierungs- und willkürfrei sein.2Insbesondere müssen sie stets und zwingend einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen (sog. Sachbezug; § 43 Abs. 3 UVgO; § 127 Abs. 3 GWB, § 58 Abs. 1 VgV).
1Die Zuschlagskriterien sind entweder in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen transparent anzugeben.2Dort ist auch die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien (ggf. mittels einer angemessenen Spanne) anzugeben, andernfalls ist das Fehlen der Gewichtung in der Dokumentation zu begründen (§ 43 Abs. 6 UVgO; § 127 Abs. 5 GWB, § 58 Abs. 3 VgV).
1• Zunächst ist regelmäßig ein preisliches Zuschlagskriterium angegeben, das ein Angebot nach seinem Preis oder nach den (Lebenszyklus-) Kosten bewertet.2Sind keine weiteren Zuschlagskriterien angegeben, sind der niedrigste Preis bzw. die niedrigsten Kosten ausschlaggebend.
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