HmbVgRL
Anl. III Nr. 9 Muster Dienstvertrag_11-2021 – PDF-Seite 175
Anlagen III zur HmbVgRL Arbeitshilfe Nr. 09 Muster Dienstvertrag
| Muster-Vertragsentwurf | Anmerkungen |
| Ein Anspruch auf Vergütung im Krankheitsfall besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld. | nach Art der Tätigkeitsgestaltung bei dem Vertragsverhältnis tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt, wäre der Ausschluss der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsanspruchs unwirksam. |
| (6) Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für ihn entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich, zu entrichtende Steuern selbständig abzuführen und die Stadt insoweit von jeglicher Haftung für steuerrechtliche Ansprüche freizuhalten. Ihm ist bekannt, dass die Stadt dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung über den Namen, die Anschrift und die von der Stadt geleistete Vergütung nebst Grund, Datum und Höhe der Zahlungen zur Verfügung stellen wird. Der Auftragnehmer macht hierzu folgende Angaben: XXX Name/Anschrift des Finanzamtes der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers , ggf. Steuernummer: XXX Ferner sorgt der Auftragnehmer selbständig für seine soziale Absicherung, insbesondere für eine ausreichende Krankenversicherung und Altersversorgung. Eine Erstattung dieser Beiträge findet durch die Stadt nicht statt. | Unverzichtbare Klausel zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung, s.o. |
| § 6 Haftpflicht- und Unfallversicherung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch die Personen- und Sachschäden abgedeckt sind, die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag verursacht. | |
| (2) Der Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht gesetzlich unfallversichert ist. Daher legt die Stadt dem Auftragnehmer nahe, eigenständig für einen hinreichenden Unfallversicherungsschutz durch Abschluss einer entsprechenden eigenen Unfallversicherung Sorge zu tragen. | |
| (3) Eine Erstattung der Versicherungsbeiträge findet nicht statt. | |
| § 7 Dienstverhinderung Die Anwendbarkeit des § 616 BGB ist unter den Vertragsparteien abbedungen. Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu verständigen. | |
| § 8 Untersuchungsmaterial, Geheimhaltung, Datenschutz (1) Der Auftrag ist unter Berücksichtigung der von der Stadt bereits gesammelten Ergebnisse, Erkenntnisse und Erfahrungen auszuführen. Es muss insbesondere vermieden werden, dass im Rahmen des Auftrages Untersuchungen wiederholt und Doppelarbeiten geleistet werden, sowie Material zusammengetragen |
Muster Dienstvertrag – 11/2021 Seite 5 von 10