HmbVgRL
3. Rechtsgrundlagen – PDF-Seite 8
HmbVgRL I. Allgemeines
3. Rechtsgrundlagen
1Das anwendbare Vergaberecht richtet sich danach, ob der voraussichtliche Auftragswert unterhalb oder oberhalb des EU-Schwellenwerts liegt.2Seit dem 01.01.2024 gelten folgende Schwellenwerte:
Auftragsart EU-Schwellenwert (ohne USt.)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 221.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern 443.000 Euro
Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge
443.000 Euro
Soziale und andere besondere Dienstleistungen 750.000 Euro
Dienstleistungskonzessionen 5.538.000 Euro
Bauaufträge 5.538.000 Euro
Für alle Auftragsvergaben von Liefer- und Dienstleistungen, die die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten (sog. Oberschwellenvergaben), sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) anzuwenden.
1Für Auftragsvergaben von Liefer- und Dienstleistungen, die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen (sog. Unterschwellenvergaben), ist gem.2§ 2a Abs. 1 Nr. 1 HmbVgG ab einem Wert von 100.000 Euro die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden.
Unterhalb von 100.000 Euro kommt auf Grundlage von § 2a Abs. 3 Nr. 1 HmbVgG das in Ziffer I.5 beschriebene vereinfachte Beschaffungsverfahren (vBv) zur Anwendung.
Hinweis: Für freiberufliche Leistungen gelten die besonderen Vorgaben dieser HmbVgRL in Ziffer II.6.
Zudem sind bei allen Unter- und Oberschwellenvergaben stets die Vorgaben des Hamburgischen Landesrechts (insbesondere aus HmbVgG und HmbVgRL) zu beachten.
Daraus ergibt sich das anwendbare Vergaberecht für Liefer- und Dienstleistungen im Überblick:
Stand 01/2025 Seite 8 von 63