HmbVgRL
7.6.2 Rahmenvereinbarungen (§ 15 UVgO, § 21 VgV) – PDF-Seite 35
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
7.6 Vertragsarten
Die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen kann auf verschiedene Weise erfolgen:
7.6.1 Werk- und Dienstleistungsverträge
Im Regelfall werden Liefer- oder Dienstleistungen auf Grundlage eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags erbracht (siehe Vertragsmuster als unverbindliche Arbeitshilfen als Anlagen III.8 und III.9).
Bei der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens sind die Vertragsart und die Vergütung abhängig vom entsprechenden Auftragsgegenstand festzulegen:
• Bei einem Werkvertrag bemisst sich die Vergütung nach dem erbrachten Leistungserfolg, z.B. als Einheitspreis oder als Pauschalpreis.
1• Bei einem Dienstvertrag bemisst sich die Vergütung nach der erbrachten Dienstleistung, z.B. als Stundenlohn.2Die Einhaltung von Tariftreue und Mindestlohn nach den Vorgaben des § 3 HmbVgG ist sicherzustellen.
1Üblicherweise wird ein Angebotsverfahren durchgeführt, bei dem der Bieter die Preise für seine angebotenen Leistungen benennt.2Das Angebotsverfahren ist immer durchzuführen, wenn der Umfang oder die Menge der Leistungen detailliert vorgegeben werden kann.
1Sehr üblich ist die Vergabe von Rahmenvereinbarungen.2Das sind Verträge, die einen oder mehrere Auftragnehmer verpflichten, konkret definierte Leistungen zu den festgelegten Bedingungen auf Abruf (sog. Einzelauftrag) auszuführen.
Der Auftragswert der Rahmenvereinbarung berechnet sich nach dem geschätzten Gesamtwert aller Einzelaufträge, die während der Vertragslaufzeit geplant sind (§ 3 Abs. 4 VgV).
Rahmenvereinbarungen ermöglichen eine vereinfachte Auftragsvergabe im zweistufigen Verfahren:
• Abschluss der Rahmenvereinbarung (erste Stufe)
1Auf der ersten Stufe wird der rechtliche Rahmen für die späteren Einzelaufträge festgeschrieben.2Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln, aber nicht abschließend festzulegen (§ 15 Abs. 2 UVgO; § 21 Abs. 1 VgV).
1Eine Rahmenvereinbarung darf den Wettbewerb nicht behindern, einschränken oder verfälschen (§ 15 Abs. 2 UVgO; § 21 Abs. 1 VgV) und kann für eine Laufzeit von längstens 6 Jahren im Unterschwellenbereich (§ 15 Abs. 4 UVgO) bzw. 4 Jahren im Oberschwellenbereich (§ 21 Abs. 6 VgV) erfolgen, um die Bedingungen – insbesondere die Preise – für Einzelaufträge in diesem Zeitraum festzulegen.2Diese Laufzeiten dürfen nur überschritten werden, wenn ein im Leistungsgegenstand begründeter Sonderfall vorliegt (z.B. für die Vertragsdurchführung erforderliche Investitionen amortisieren sich nicht binnen vier bzw. sechs Jahren).
Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung auf Seiten der FHH sind von vornherein als Abrufberechtigte festzulegen.
1Hinweis: Sollen über die Kernverwaltung der FHH hinaus weitere Abrufberechtigte (z.B. Unternehmen der FHH) in die Rahmenvereinbarung einbezogen werden, können dem vergabe-, wettbewerbs-, beihilfe- und haushaltsrechtliche Bedenken entgegenstehen.2Die Zulässigkeit des Vorgehens ist sorgfältig vorab zu prüfen!
Hinweis: Die Rahmenvereinbarungen stehen für den berechtigten Personenkreis im FHHportal (https://fhhportal.ondataport.de/websites/1012-RV/SitePages/Home.aspx) zur Verfügung.
1Es darf pro Leistung nur eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden.2Rahmenvereinbarungen sind für alle einbezogenen Behörden, Ämter und Landesbetriebe der FHH in der Regel rechtlich bindend.3Gleiches gilt für staatliche Hochschulen und die Staats- und Universitätsbibliothek, soweit sie Bedarfe angemeldet haben und in die Rahmenvereinbarung einbezogen wurden.
Stand 01/2025 Seite 35 von 63