HmbVgRL
5.4 Das wirtschaftlichste Angebot (§ 43 UVgO bzw. § 127 Abs. 1 GWB, § 58 VgV) – PDF-Seite 55
1HmbVgRL III.2Durchführung des Vergabeverfahrens
5.3 Angemessenheit des Preises
1Bei der Prüfung der Angemessenheit des Preises geht es insbesondere um den richtigen Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten.2Erscheinen Preis oder Kosten eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, besteht kein automatischer Ausschlussgrund, sondern die Auftraggeberin muss vom Bieter zunächst Aufklärung verlangen (Grundsatz „Aufklärung vor Ausschluss“; § 44 Abs. 1 UVgO bzw. § 60 Abs. 1 VgV).
1Den Anlass zur Preisaufklärung gibt ein Angebot bei auffälliger Preisdifferenz zu den Konkurrenzangeboten, wobei grundsätzlich der Gesamtpreis der Angebote maßgeblich ist.2Das HmbVgG legt für den Liefer- und Dienstleistungsbereich keine Aufgreifschwelle fest (die Aufgreifschwelle nach § 6 Satz 1 HmbVgG von 10 % Preisabstand zum nächsten Angebot gilt nur für Bauleistungen), allerdings sollte die Vergabestelle ab einem Preisabstand von 20 % eine Preisaufklärung erwägen.
1Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot, d.h. das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, zu erteilen (§ 43 UVgO bzw. § 127 Abs. 1 GWB, § 58 VgV).2Auf der vierten Wertungsstufe wird aus den verbliebenen Angeboten nunmehr das wirtschaftlichste Angebot anhand der vorab bekanntgemachten und gewichteten Zuschlagskriterien ermittelt (sog. Angebotswertung im engeren Sinne).
1Bei allen Vergaben ist der Bewertungsmaßstab für jedes einzelne Zuschlagskriterium in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen transparent vorzugeben (vgl. § 43 Abs. 5-6 UVgO bzw. § 127 Abs. 4 GWB, § 58 Abs. 3 VgV).2Das erfolgt in der Regel über Unterkriterien, die (nichtpreisliche) Zuschlagskriterien weiter aufgliedern (siehe Ziffer II.7.7).3Dabei ist zu beachten:
1• Die konkreten Anforderungen an die einzelnen Bewertungsstufen sind textlich zu erläutern: Bei einer Schulnoten-/Punkteskala ist zu erläutern, wovon die Erreichung einer Wertungsstufe/Punktzahl genau abhängt (sog. Erfüllungsgrad).2Bei der Bewertung von Konzepten sind zumindest die konkreten Anforderungen an die Konzeptdarstellung zu erläutern.3Im Zweifelsfall ist zur rechtssicheren Formulierung des Bewertungsmaßstabs das zuständige Rechtsamt einzuschalten.
• Die Gewichtung der Kriterien und Unterkriterien ist jeweils als gesonderter Prozentsatz (aus Praktikabilitätsgründen regelmäßig in mindestens 5%-Schritten) festzulegen.
• Aus Transparenzgründen soll in den Vergabeunterlagen auch die Wertungsmatrix (d.h. die genaue Bewertungsmethodik zur Umrechnung von Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtung in Bewertungspunkte) mitgeteilt werden.
Hinweis: Es sind unterschiedliche Bewertungsmethoden anerkannt (z.B. die einfache Richtwertmethode; vgl. zu Methoden bei IT-Leistungen auch UfAB), die im Einzelfall vorab festzulegen und mitzuteilen sind.
Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Zuschlagskriterien, der Unterkriterien oder der Bewertungsmethodik ist unzulässig.
Die Entscheidung über das wirtschaftlichste Angebot (insbesondere die Leistungsbewertung nach der Wertungsmatrix) ist mit nachvollziehbarer Begründung im Vergabevermerk zu dokumentieren, dies gilt besonders für Wertungskriterien mit Beurteilungsspielraum der Vergabestelle.
Im vereinfachten Beschaffungsverfahren ist eine Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung nur dann zu dokumentieren, soweit es sich nicht um einen reinen Preiswettbewerb handelt.
1An der Entscheidung wirken mindestens zwei Vertreter der Auftraggeberin mit (sog. Vier-Augen- Prinzip).2Die Zuschlagsentscheidung ist vom Auftraggeber selbst zu treffen und darf nicht auf Dritte delegiert werden; Stützt sie sich ausnahmsweise auf den Vorschlag eines Dritten (z.B. eines beauftragten Beratungsunternehmens), ist die kritische Prüfung des Vorschlags und ihr Zueigenmachen durch die Vergabestelle zu dokumentieren.3Zur Zuschlagserteilung siehe Ziffer III.7.1.
Stand 01/2025 Seite 55 von 63