HmbVgRL
8.1 Unterrichtung nicht berücksichtigter Teilnehmer (§ 46 UVgO bzw. § 62 VgV) – PDF-Seite 58
1HmbVgRL III.2Durchführung des Vergabeverfahrens
1(Videokonferenz) erfolgen, sofern der datenschutzkonforme und sichere Betrieb der Videokommunikation gewährleistet ist.2Vor dem Verpflichtungstermin ist jeder zu verpflichtenden Person das Formblatt postalisch oder nach Abstimmung per E-Mail zum Eigenausdruck zu übersenden.3Die verpflichtete Person unterzeichnet das Formblatt im Rahmen der Videokonferenz und sendet es danach unverzüglich auf dem Postwege (E-Mail genügt nicht) an die zuständige Stelle.4Nach der Gegenzeichnung durch die verpflichtende Stelle wird jeder verpflichteten Person eine Kopie des Formblatts postalisch oder per E-Mail übersandt.5Die Auftraggeberin nimmt das Original zu den Akten.
Endet ein Vergabeverfahren nicht durch Zuschlagserteilung, ist es ausdrücklich nach § 48 Abs. 1 UVgO bzw. § 63 Abs. 1 VgV aufzuheben.
Die Aufhebung bedarf ggf. der Zustimmung haushalts- oder kassenrechtlich befugter Personen.
Es ist stets zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der Aufhebung zu unterscheiden:
1Da eine Auftraggeberin keinem Kontrahierungszwang unterliegt, kann sie nicht gegen ihren Willen zum Vertragsschluss verpflichtet werden.2Aber sie braucht für die Aufhebung eines Vergabeverfahrens einen sachlichen Grund, um eine Aufhebung zum Schein oder aus Willkür auszuschließen.3Die Korrektur von Fehlern im Vergabeverfahren stellt einen sachlich gerechtfertigten Grund für eine Aufhebung dar.4Allerdings berechtigen nur solche Gründe zur Verfahrensaufhebung, die erst nach Einleitung des Vergabeverfahrens auftreten und von der Auftraggeberin nicht zu vertreten sind (d.h. nicht überwiegend in ihrer Risikosphäre liegen).
• Eine Aufhebung ist rechtmäßig, wenn sich die Vergabestelle auf einen der Aufhebungsgründe des § 48 Abs. 1 UVgO bzw. § 63 Abs. 1 VgV stützen kann.
1Etwa kommt eine Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 UVgO bzw. § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV in Betracht, wenn eine Ausschreibung zu unangemessen hohen Preisen führt oder die Angebotspreise zwar angemessen sind, die vorhandenen Haushaltsmittel aber nicht ausreichen.2Die rechtmäßige (sanktionslose) Aufhebung wegen unangemessener Preise setzt stets das Vorliegen einer vertretbaren Kostenschätzung der Auftraggeberin voraus, deren Methodik ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis erwarten lässt.3Dazu müssen die Kostenschätzung und die Kostenermittlung sorgfältig auf Grundlage aller möglichen Erkenntnisquellen und detailliert nach den einzelnen LV-Positionen erstellt worden sein.
1• Eine Aufhebung ist rechtswidrig, wenn kein Grund des § 48 Abs. 1 UVgO bzw. § 63 Abs. 1 VgV die Aufhebung rechtfertigt.2Sie ist dennoch im Regelfall wirksam (grundsätzlich kein Kontrahierungszwang; Ausnahme bei Scheinaufhebung).3Bei einer rechtswidrigen Aufhebung können die Bieter Schadensersatz von der Auftraggeberin verlangen.
Die Bewerber bzw. Bieter sind über die Aufhebung des Vergabeverfahrens und ihre Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 46 Abs. 1 UVgO bzw. § 62 Abs. 1 S. 2 VgV).
1Nach der Aufhebung eines oberschwelligen Vergabeverfahrens gilt § 14 VgV.2Nach der Aufhebung eines unterschwelligen Vergabeverfahrens ist je nach Einzelfall und Marktlage
- neu öffentlich auszuschreiben, - die Vergabeart zu wechseln (unter Berücksichtigung des § 8 UVgO), oder - bei Beschränkter Ausschreibung bzw. Verhandlungsvergabe der Bieterkreis zu ändern / ergänzen.
8. Informationspflichten
Neben der Vorabinformation nach § 134 GWB vor Zuschlagserteilung (siehe Ziffer III.6) sieht das Vergaberecht weitere Informationspflichten für die Vergabestellen nach Zuschlagserteilung vor:
Die Vergabestelle muss jeden Bewerber und Bieter unverzüglich die Zuschlagsentscheidung, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Verfahrensaufhebung mitteilen (im Einzelnen siehe
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