HmbVgRL
7.8 Vertragsstrafen (§ 11 HmbVgG) – PDF-Seite 36
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
• Vergabe des Einzelauftrags (zweite Stufe)
1Auf der zweiten Stufe werden die Einzelaufträge auf Grundlage der laufenden Rahmenvereinbarung erteilt.2Hierfür ist stets der Vordruck Auftragsschein zu verwenden, sofern der Einzelabruf nicht über den Webshop erfolgt.
Nur die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung (d.h. die in den Rahmenvereinbarung einbezogenen Abrufberechtigten) dürfen Einzelaufträge erteilen (§ 15 Abs. 3 UVgO bzw. § 21 Abs. 2- 5 VgV).
Ein unmittelbarer Einzelabruf aus einer Rahmenvereinbarung darf nur erfolgen, sofern diese
- mit nur einem Auftragnehmer geschlossen wurde oder
- mit mehreren Auftragnehmern geschlossen wurde, aber sowohl die objektiven Bedingungen
für die Unternehmensauswahl (z.B. Zuständigkeit für eine bestimmte Region oder die Vergabe von Aufträgen reihum) als auch alle Bedingungen für die Leistungserbringung festlegt.
Ansonsten sind im Unterschwellenbereich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 UVgO zu beachten und im Oberschwellenbereich ist ein sog. „Miniwettbewerb“ zwischen den Auftragnehmern der Rahmenvereinbarung erforderlich, um den Einzelauftrag zu vergeben (§ 21 Abs. 4-5 VgV).
Hinweis: Eine Übersicht zur Einzelauftragsvergabe im Oberschwellenbereich ist als unverbindliche Arbeitshilfe in den Anlagen III enthalten.
Grundsätzlich werden als Allgemeine Vertragsbedingungen
• die VOL/B („Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B“) und • die ZVB („Zusätzliche Vertragsbedingungen“: Vordruck ZVB)
1in der jeweils aktuellen Fassung zum Vertragsbestandteil gemacht.2Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB.3Ihre erforderliche Einbeziehung in den Vertrag erfolgt durch die Zuschlagserteilung mit den Vordrucken Zuschlag oder Auftragsschein.
Ausnahmen hiervon sind erlaubt, wenn die Natur des Vertrages eine Abweichung erforderlich macht (§ 21 Abs. 2 UVgO; § 29 Abs. 2 VgV) und in den folgenden Fällen:
- Die o.g. Regelungen über Vertragsbedingungen gelten nicht für Aufträge an Dataport. - Bei der Beschaffung von IT-Leistungen sind neben der VOL/B die „Besonderen Vertragsbedin-
gungen für die Beschaffung von DV-Leistungen“ (BVB) oder die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“ (EVB-IT) zum Vertragsbestandteil zu machen. - Ist bei Verhandlungsvergaben mit einem Gesamtauftragswert unter 100.000 Euro eine Abwei-
chung erforderlich (z.B. Kauf in einem Onlineshop), dürfen die AGB des Vertragspartners akzeptiert werden, soweit keine haushalts- und kassenrechtlichen Grundsätze entgegenstehen. - Da die Vertragsbedingungen bei freiberuflichen Leistungen regelmäßig individuell vereinbart wer-
den, sind VOL/B und ZVB nicht in den Vertrag einzubeziehen (siehe Ziffer II.6).
7.8 Vertragsstrafen (§ 11 HmbVgG)
Vertragsstrafen können z.B. für ein Fristversäumnis nach § 11 VOL/B vereinbart werden.
Bei Unterschwellenvergaben ist allerdings § 21 Abs. 3 UVgO zu beachten.
Darüber hinaus verlangt § 11 Abs. 1 HmbVgG die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für schuldhafte Verstöße gegen folgende Verpflichtungen:
• § 3 HmbVgG: ordnungsgemäße Beschäftigung von Arbeitskräften, (Tariftreue und Mindestlohn z.B. nach SchwarzArbG, StGB, AÜG, SGB III, AEntG) • § 3a HmbVgG: Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, • § 5 HmbVgG: Beachtung der Regeln zur Unterauftragsvergabe (Nachunternehmereinsatz) • § 10 HmbVgG: Bereithaltung vollständiger, prüffähiger Nachweise und Unterlagen
Stand 01/2025 Seite 36 von 63