HmbVgRL
4.2.1 Allgemeine Sonderregelungen – PDF-Seite 20
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
4. Zuständigkeiten und Beschaffungsorganisation
Vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens ist zu klären, welche Liefer- und Dienstleistungen von welcher Vergabestelle beschafft werden.
Alle Liefer- und Dienstleistungen sind in der FHH in Warengruppen eingeteilt und einem der fünf Beschaffungs- und Vergabecenter (BVC) oder den sonstigen Vergabestellen mit zentraler Zuständigkeit zugeordnet (vgl. Anlage I).
4.1 Grundsätzliche Zuständigkeiten (BVC und sonstige Vergabestellen)
Die Frage der Zuständigkeit richtet sich nach der Anlage I der HmbVgRL.
Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen werden in der FHH grundsätzlich von den BVC bzw. den Vergabestellen mit zentraler Zuständigkeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit (s. Anlage I) nach den folgenden Maßgaben durchgeführt.
Hinweis: Shared-Service-Vereinbarungen zwischen einzelnen Behörden/Landesbetrieben/Bezirken) werden in der HmbVgRL nicht abgebildet.
Im Überblick:
| Direktaufträge und Abrufe aus Rahmenvereinbarungen bis zu 5.000 Euro | Koordinierungsstellen in den Senatsämtern, Fachbehörden (einschließlich ihrer Landesbetriebe) und Bezirksämtern Hiervon abweichend gilt grundsätzlich: - Bei Shared-Service Vereinbarungen ist die jeweils intern zuständige Vergabestelle zuständig - Im Übrigen gelten Sonderregelungen siehe Ziffer II.4.2 |
| Abrufe aus Rahmenvereinbarungen ab 5.000 Euro, sowie Vergabeverfahren unabhängig von Wertgrenzen | BVC oder Vergabestellen mit zentraler Zuständigkeit (siehe Anlage I) Ggf. gelten Sonderregelungen siehe Ziffer II.4.2 |
4.2 Sonderregelungen
Abweichend von Ziffer II.4.1 gelten die folgenden Sonderregelungen (ohne Shared-Service-Vereinbarungen zwischen einzelnen Behörden/Landesbetrieben/Bezirken):
4.2.1 Allgemeine Sonderregelungen
• Dataport
1Dataport ist als zentraler IT-Dienstleister (§ 3 Dataport-Staatsvertrag) zuständig für die Beschaffung bestimmter in Anlage I aufgeführten Lieferungen und Leistungen.2Die Bedarfsträger dürfen diese Bedarfe ausnahmsweise selbst beschaffen, wenn für die konkrete Lieferung oder Leistung keine Rahmenvereinbarung besteht und der Auftragswert unter 1.000 Euro liegt.
Bei allen Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen mit einem möglichen Bezug zur IT- Infrastruktur der FHH (insbesondere softwaregesteuerte Produkte, die an das IT-Netzwerk der FHH angeschlossen werden können), die nicht gemäß Anlage I von Dataport beschafft werden, ist Dataport bei der Vorbereitung der Vergabe zu beteiligen.
• Hochschulen und Staats- und Universitätsbibliothek
1Die Zuständigkeiten nach Ziffer II.4.1 i.V. mit Anlage I der HmbVgRL gelten nicht für die staatlichen Hochschulen sowie die Staats- und Universitätsbibliothek.2Eine Beteiligung von Dataport bei Beschaffungen mit möglichem IT-Bezug nach Ziffer II.4.2 bleibt erforderlich.
Stand 01/2025 Seite 20 von 63