HmbVgRL
8.1 Bietergemeinschaften (§ 32 UVgO bzw. § 43 VgV) – PDF-Seite 37
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
1Der Vordruck ZVB setzt § 11 HmbVgG um, wonach die Auftraggeberin für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 % der Abrechnungssumme je Verstoß, höchstens jedoch 5 % der Abrechnungssumme verlangen kann.2Es steht also im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle, ob sie überhaupt und in welcher Höhe (zwischen 0-1 % der Abrechnungssumme) eine Vertragsstrafe verhängt; dabei hat sie die Schwere des Verstoßes, das Ausmaß des Verschuldens u. ä. zu berücksichtigen.3In Zweifelsfällen ist das zuständige Rechtsamt einzuschalten.
Hinweis: Der Begriff der „Abrechnungssumme“ bezeichnet die nach der Schlussabrechnung geschuldete Vergütung inklusive Zusatzleistungen und Preisgleitung, aber ohne Skonti, Sicherheits- und Gewährleistungseinbehalte, Schadensersatzansprüche oder Umsatzsteuer.
1Die Vertragsstrafe setzt immer einen schuldhaften Verstoß voraus.2Sie ist auch vom Auftragnehmer zu fordern, wenn sein Unterauftragnehmer (Erfüllungsgehilfe) gegen die genannten Vorschriften verstößt; es sei denn, der Auftragnehmer weist sein fehlendes Verschulden nach (d.h. ihm waren die Verstöße weder bekannt noch schuldhaft unbekannt und können ihm auch nicht über § 278 BGB zugerechnet werden).
1Im Übrigen ist ein Fehlverhalten des Bieters bzw. Auftragnehmers nicht mit einer Vertragsstrafe zu sanktionieren, sondern im Rahmen der Eignungsprüfung (z.B. Unzuverlässigkeit ) zu berücksichtigen.2Der Vordruck Eignung enthält Beispiele für Fehlverhalten, das zur Annahme der fehlenden Eignung bzw. zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen kann.
7.9 Sicherheitsleistung
1Für die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen gilt § 18 VOL/B i.V.m. Ziffer 13 ZVB.2Bei Unterschwellenvergaben ist § 21 UVgO Abs. 5 zu beachten.
7.10 Rechnungslegung
Mit der Beauftragung (Vordrucke Zuschlag oder Auftragsschein) macht die Vergabestelle dem Bieter die erforderlichen Vorgaben zu seiner Rechnungsstellung: Da die Kasse.Hamburg bei allen Rechnungen die Angaben von PSP-Element, Sachkonto und Mittelbindungsnummer verlangt, sind diese dem Bieter im Vordruck mitzuteilen.
1Die Kasse.Hamburg verarbeitet aktuell sowohl PDF-Rechnungen per E-Mail als auch Rechnungen nach den Standards ZUGFeRD und XRechnung.2Seit dem 1.1.2022 sind alle Vertragspartner öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, Rechnungen in dem Standardformat XRechnung elektronisch zu übermitteln.3Diese Verpflichtung gilt nicht für Direktaufträge bis 1.000 Euro, allerdings sehr wohl für Direktaufträge zwischen 1.000 und bis zu 5.000 Euro.4Informationen zum elektronischen Rechnungsversand stehen unter https://www.hamburg.de/kasse/13082768/e-rechnung/ zur Verfügung.
Hinweis: In der Abrechnung ist der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Steuersatz auszuweisen.
8. Teilnehmer
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind Bewerber (in der Phase des Teilnahmewettbewerbs) und Bieter (ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe).
Sie können als Einzelbewerber/-bieter oder als Bewerber-/Bietergemeinschaft (Ziffer II.8.1) auftreten.
Bei seiner Auftragsausführung kann der Auftragnehmer auch weitere Unternehmen als Erfüllungsgehilfen einsetzen (Ziffer II.8.2).
1Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft zusammenschließen, die als rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein gemeinschaftliches Angebot ausarbeitet und abgibt.2Eine Bewerber-/Bietergemeinschaft ist grundsätzlich wie ein Einzelbewerber /-bieter zu behandeln (§ 32 Abs. 2 UVgO; § 43 Abs. 2 VgV).
Der Zusammenschluss zur Bietergemeinschaft verstößt nicht gegen das gesetzliche Kartellverbot des § 1 GWB (bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV), wenn ein Unternehmen den ausgeschriebenen Auftrag
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