HmbVgRL
8.3.4 Nachweise der Eigenschaft als bevorzugter Bieter – PDF-Seite 17
HmbVgRL I. Allgemeines
8.3.3 Informationen und Verzeichnisse über bevorzugte Bieter
Bestandslisten über bevorzugte Bieter, welche Produkte und Dienstleistungen diese anbieten sowie weitere Informationen finden sich in folgenden Verzeichnissen:
1• Werkstätten für Menschen mit Behinderung und deren Produkte und Dienstleistungen sowie den anerkannten Blindenwerkstätten: Bundesagentur für Arbeit (Link: hier, für Hamburg ab S. 220).2Weitere Informationen bietet REHADAT des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. (Link: hier).
1• Inklusionsbetriebe: REHADAT (Link: hier, für Hamburg ab S. 206).2Eine Recherchefunktion bietet REHADAT unter https://www.rehadat-adressen.de/inklusionsbetriebe/.
8.3.4 Nachweise der Eigenschaft als bevorzugter Bieter
Bevorzugte Bieter müssen ihre Eigenschaft als solche durch einen der folgenden Nachweise belegen, der nicht älter als ein Jahr ist.
• Werkstätten für behinderte Menschen: durch Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung nach § 225 SGB IX.
• Inklusionsbetriebe: durch Abgabe einer Eigenerklärung, in der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 215 SGB IX dargelegt wird.
• Blindenwerkstätten: durch Vorlage der Anerkennung im Sinn der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes, da für diese Anerkennung auch nach Außerkrafttreten des Blindenwarenvertriebsgesetzes Bestandsschutz besteht.
1• Ausländische bevorzugte Bieter: durch Vorlage einer den voran genannten Bescheinigungen gleichwertigen Anerkennungsurkunde des Herkunftslandes.2Wenn eine solche Urkunde nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands geführt werden.
Stand 01/2025 Seite 17 von 63