HmbVgRL
11.3 Lebenszykluskosten (§ 43 Abs. 4 UVgO, § 59 VgV, § 3b Abs. 2 HmbVgG) – PDF-Seite 47
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
1Grundlage einer realitätsnahen Betrachtung zu prognostizieren.2Die Basis der Prognose (Erfahrungswerte, Marktrecherchen etc.) ist zu dokumentieren.3Das Mengengerüst ist transparent in den Vergabeunterlagen offenzulegen, da es wertungsrelevant ist.
Beispiel für ein Mengengerüst:
Betriebsart Nutzungsmix: Prognostizierter Anteil der Betriebsart während der Nutzungsphase
Watt/Stunde Energieverbrauch der Betriebsart (Energieverbrauch * Anteil Nutzungsmix)
Aus 70%
Standby 10%
Betrieb: Normal 15%
Betrieb: Volllast 5%
Gesamt
(angelehnt an Zeiss, in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 67 VgV Rn. 65).
11.3 Lebenszykluskosten (§ 43 Abs. 4 UVgO, § 59 VgV, § 3b Abs. 2 HmbVgG)
1Die Vergabestellen sollen hinsichtlich der kostenmäßigen Bewertung der Angebote eine Lebenszykluskostenanalyse zu Grunde legen, wenn dies in Bezug auf den konkreten Beschaffungsgegenstand geeignet und/oder zweckmäßig ist.2Die Zweckmäßigkeit liegt vor, wenn bei der Nutzung des Beschaffungsgegenstands (ggf. neben den energierelevanten Kosten, wie Energieverbrauchskosten etc.) nutzungsbezogene Kosten (Wartungskosten; Kosten für Verbrauchsmaterial; Entsorgungskosten) im nicht lediglich unerheblichen Maße anfallen.3Dies betrifft Geräte, bei denen die Nutzungsphase kostenrelevant ist, beispielsweise Multifunktionsgeräte, Beleuchtung, Drucker etc.).4Wird anstelle der Lebenszykluskosten der Preis als Zuschlagskriterium festgelegt, so ist dieser mit mindestens 30 % zu gewichten.5Diese Gewichtung orientiert sich an der vergaberechtlichen Rechtsprechung, die für den Preis ein Mindestgewicht von 30 % vorgibt (vgl. zur Mindestgewichtung des Preises: OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 – WVerg 11/00).
Bei einer Lebenszykluskostenanalyse werden neben dem Anschaffungspreis auch weitere monetäre Aufwendungen während der Nutzungsphase (z.B. Wartungs- und Entsorgungskosten sowie Kosten für den Energieverbrauch) im Rahmen der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt (Tools für die Berechnung der Lebenszykluskosten finden sich u.a. unter https://www.umweltbundesamt.de/dokument/berechnungswerkzeug-fuer-lebenszykluskosten).
Gemäß § 3b Abs. 2 HmbVgG sollen im Hinblick auf die Lebenszykluskosten Berücksichtigung finden:
• die Anschaffungskosten (Angebotspreis),
• die Betriebskosten über die Nutzungsdauer (z.B. für Wartung und Verbrauchsmaterialien etc.),
• die Kosten für den Energieverbrauch (beispielsweise die Kosten für den Strombedarf während der gesamten Lebensdauer des Produkts unter Zugrundelegung eines festzulegenden Nutzungsmix),
• die Entsorgungskosten.
1Im Rahmen der Lebenszykluskostenanalyse soll eine Berücksichtigung der Kosten der externen Effekte der Umweltbelastungen erfolgen, sofern eine anerkannte Methode verfügbar ist (z.B. CO2- Schattenpreis).2Weitere Informationen und Festlegungen dazu, insbesondere den Rahmenbedingungen und den jeweils zu zugrunde zu legenden Annahmen, finden sich im Nachhaltigkeitsleitfaden.
1Auch für das Zuschlagskriterium der Lebenszykluskosten gilt das Transparenzerfordernis.2In den Vergabeunterlagen müssen die einzelnen Faktoren, die zugrundeliegenden Berechnungen (Formeln) sowie die vorgegebenen und durch die Bieter auszufüllenden Felder offengelegt werden.3Dies
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