Nachhaltigkeitsleitfaden HH
1.5 Schreibgeräte und Stempel – PDF-Seite 101
Büroverbrauchsmaterialien
9 – Anhang I
(Biokunststoffe10) und die Produkte sind frei von Poly vinylchlorid (PVC).
Die Oberflächen der Bauteile sind nicht metallisch be schichtet (dieser Ausschluss bezieht sich explizit auch auf metallische Überzüge auf Kunststoffsubstraten).
1Nachweis: Ein PCR-Materialgehalt ist durch Zertifikate eines der nachfolgenden Zertifizierungsschemata oder eine gleichwertige Zertifizierung zu belegen11: EuCert Plast, RecyClass für „Recycling Process“ oder Global Recycled Standard (GRS).2Für den Biokunststoffanteil ist eine Zertifizierung nach ISCC+, RSB, Rainforest Alliance (SAN), Bonsucro™, RedCert, Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO), FSC oder PEFC oder aber nach einem anderen gleichwertigen Zertifizierungsschema vorzulegen.3Der PVC-Ausschluss wird über eine Herstellererklärung nachgewiesen.
Nachweis: Herstellererklärung.
• Gesundheits- und umweltschutzbezogene Anforderungen an die Schreib- und Stempelmedien12
• Die verwendeten Schreib- und Stempelmedien dürfen keine gefährlichen Eigenschaften besitzen.
Das bedeutet, ihnen darf keine Gefahrenkategorie des Anhang I der CLP-Verordnung13 zugeordnet sein und sie dürfen mit keinen der dort genannten Gefahrenka tegorien entsprechenden Gefahrenhinweisen (H-Sätze) versehen sein14.
• Anforderungen an Papier/Pappe:
Hinweis: Aufgrund technischer Restriktionen bzw. fehlender Marktverfügbarkeit sind von dem vorstehenden General ausschluss die folgenden Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze für gebrauchsfertige Kugelschreiberpasten ausgenommen:
Die Papierfasern der Produkte bestehen zu 100 Prozent aus Altpapier.
Nachweis: Herstellererklärung.
• Anforderungen an Metalle und Ausschluss metallischer Oberflächenbeschichtungen:
Die benannten Bauteile enthalten kein Aluminium.
110 ebd.211 Die Auswahl der hier benannten Zertifizierungssysteme entspricht den Festlegungen aus der aktuellen Überarbeitung des einschlägigen Umweltzeichens „Blauer Engel für Produkte aus Recyclingkunst stoffen (DE UZ 30a)“.312 Definition: Festes, flüssiges oder pastöses farbmittelhaltiges Gemisch, welches vom Schreibgerät oder Stempel an die zu beschreibende bzw. zu markierende Oberfläche abgegeben wird.413 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.514 Vgl. dazu die Ausführung im Anhang Vl „Chemikalien und Schadstoffe“.