Nachhaltigkeitsleitfaden HH
4.2 Anforderungen an Inhaltsstoffe und Materialien – PDF-Seite 53
53 – Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit
1Anders sieht es häufig bei den Umverpackungen51 oder Trans portverpackungen52 aus, die vielfach direkt durch die Bieter zu beeinflussen sind.2Hier kann es in vielen Fällen machbar sein, entsprechende Vorgaben in die Ausführungsbedingungen auf zunehmen oder sie gegebenenfalls auch als Zuschlagskriterium umzusetzen.
4.2.6 Anforderungen an Verpackungen
1Neben einer werbenden Funktion haben Verpackungen auch eine das Produkt schützende und informierende Funktion.2Da diese Funktion meist nur für kurze Zeit – während der Lieferung und Lagerung – benötigt wird, sollten Verpackungen aus Gründen des Ressourcenschutzes besonders materialeffizient und -sparend sein.3Entsprechende Anforderungen sind im Rahmen der nach haltigen und umweltschonenden Beschaffung zu formulieren.
Umsetzung in der Beschaffung
Im Rahmen der Bedarfsanalyse und der Markterkundung (ge gebenenfalls einschließlich entsprechender Bieterdialoge) ist zu prüfen,
1Entscheidend ist auch hier, dass die Festlegung im Einzelfall zweckmäßig und am Markt umsetzbar sein muss.2Bei Produkt- oder Verkaufsverpackungen, die üblicherweise unverändert in den Handelsketten weitergegeben werden, kann dies meist nur im Rahmen einer Produktvorgabe erfolgen.3Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Einkaufsvolumen der meisten Beschaffungs projekte nicht ausreichend groß sein dürfte, um eine Abänderung der Produktverpackungen bei einem größeren Produkthersteller zu erreichen.
1• inwieweit auf Um- oder Transportverpackungen ganz oder zumindest teilweise verzichtet werden kann.2Dabei sind mögliche logistische, hygienerechtliche und garantierecht liche Hemmnisse zu berücksichtigen.
1• ob eine Anlieferung in Mehrweggebinden möglich und um setzbar ist.2Hierbei sind auch die jeweiligen Liefermengen und -zeitpunkte an die verschiedenen Bedarfsstellen zu beachten.
151 Definition gemäß Artikel 3 Nummer 3 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (COM/2022/677): „Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese als solche an Endabnehmer abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle dienen oder eine Lager- oder Vertriebseinheit bilden, und die von dem Produkt entfernt werden können, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen.252 Definition gemäß Artikel 3 Nummer 4 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (COM/2022/677): „Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren Beschädigung durch Handhabung und Transport vermieden wird, einschließlich Verpa ckungen für den elektronischen Handel, jedoch mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr.