Nachhaltigkeitsleitfaden HH
2.9 Fernsehgeräte – PDF-Seite 135
Elektro- und Elektronikgeräte
43 – Anhang I
Nachweis: Der Nachweis der Einhaltung dieser Anforderun gen erfolgt über die Vorlage der entsprechenden Produkt informationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2021.
Mit diesen Basiswerten ist eine Lebenszykluskostenberechnung gemäß Abschnitt 3.3.1 des Nachhaltigkeitsleitfadens durchzu führen.
2.9.3 Spezifische Vorgaben für die Zuschlagskriterien
2.9.4 Spezifische Vorgaben für die Ausführungsbedingungen
Für diese Produktgruppe enthält der Leitfaden keine verbind lichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Zuschlagskriterien.
Keine spezifischen Vorgaben.
2.9.5 Spezifische Vorgaben für die Eignungskriterien
Als geeignetes Zuschlagskriterium kann jedoch bei entsprechender Marktverfügbarkeit auf eine besondere Umweltverträglichkeit der Geräte abgestellt und diese mit mindestens 10 bis 20 Prozent oder höher bei der Angebotswertung berücksichtigt werden.
Keine spezifischen Vorgaben.
2.9.6 Quellen und Dokumente
Ein Fernsehgerät ist dann besonders umweltverträglich, wenn dafür eine aktuelle Zertifizierung mit dem EU-Umweltzeichen für elektronische Displays (gemäß dem Beschluss (EU) 2020/1804) vorliegt.
• EU-Ökodesign-Durchführungsverordnung (EU) 2019/2021
• EU-Umweltzeichen für elektronische Displays (und Fernseh geräte) gemäß dem Beschluss (EU) 2020/1804
Spezifische Hinweise zur Ermittlung der Lebenszykluskosten
Bei Vergaben im Oberschwellenbereich sind im Rahmen der Le benszykluskostenermittlung die folgenden Parameter zu berück sichtigen:
• Jährlicher Strombedarf gemäß den Angaben zum Energie verbrauchslabel43 [in Kilowattstunden/1000 Stunden].
• Anzusetzen ist eine gesamte Nutzungsdauer von 7 Jahren.
43 Gemäß EU Verordnung Nr. 626/2011.