Nachhaltigkeitsleitfaden HH
3.4 Nutzung von Gütezeichen im Vergabeverfahren – PDF-Seite 32
32 – Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren
Nutzung der Gütezeichen im Rahmen der Leistungsbeschreibung
Bei einer derartigen Festlegung in der Leistungsbeschreibung ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach § 34 Abs. 4 VgV (bzw. bei nationalen Vergaben unterhalb des Schwellenwertes § 24 Abs. 4 UVgO) auch gleichwertige Gütezeichen zugelassen werden müssen (näheres dazu findet sich unter Ziffer II.7.2.1 HmbVgRL).
Ein öffentlicher Auftraggeber darf in der Leistungsbeschreibung bei der Definition der Merkmale der Leistung in Anwendung von § 31 Abs. 3 VgV höhere Qualitätsaspekte fordern und zum Bei spiel auf die Anforderungen eines Gütezeichens verweisen, wenn diese einen sachlichen Bezug zum Auftragsgegenstand haben und nicht außer Verhältnis zu Auftragswert und Beschaffungs ziel stehen.
Allerdings ist es den Bietern aus vergaberechtlicher Sicht auch zu gestatten, dass nachgewiesen wird:
• dass sie keine Möglichkeit hatten, das angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen und,
Besteht für eine Produktgruppe die Möglichkeit einer Auszeich nung mit einem geeigneten Gütezeichen und gibt es ausweislich einer Markterkundung eine ausreichende Anzahl an mit dem Gütezeichen ausgezeichneten Produkten und an entsprechenden Zeichennehmenden, so kann es für eine besonders grüne bzw. nachhaltige Beschaffung zielführend sein, ausschließlich entspre chend ausgezeichnete/zertifizierte Produkte auszuschreiben.
• dass das von ihnen angebotene Produkt jedes einzelne Kri terium des geforderten Umweltzeichens erfüllt (zu belegen durch Vorlage geeigneter Belege, zum Beispiel Hersteller erklärungen).
Sowohl in Bezug auf die Gleichwertigkeit eines anderen Güte zeichens als auch die Erfüllung aller Einzelkriterien liegt in diesem Fall die Beweislast auf Seiten des Bieters.
Soll eine entsprechende Produktvorgabe in der Leistungsbe schreibung festgelegt werden, so kann dies zum Beispiel durch die folgende Formulierung vorgegeben werden:
Den Vergabeunterlagen kann ein entsprechender Hinweis zur Gleichwertigkeit von Gütezeichen hinzugefügt werden:
„Für die angebotenen Produkte muss eine gültige Auszeichnung/ Zertifizierung mit dem Gütezeichen xy oder eines gleichwertigen Gütezeichens vorliegen.“
1Der Nachweis der Gleichwertigkeit eines Gütezeichens obliegt den Bietern.2Er hat insoweit zu belegen, dass die Anforderungen für die Erteilung des von ihm vorgelegten Gütezeichens mit denjenigen für die Erteilung des eigentlich geforderten Gütezeichens korrespondieren, mithin gleichwertig sind.3Für den Fall, dass die angebotene Leistung
Für den Nachweis ist eine Kopie des entsprechenden Zeichennutzungs vertrages oder die entsprechende Zertifizierungsnummer vorzulegen.