Nachhaltigkeitsleitfaden HH
ANHANG V: UMGANG MIT CHEMIKALIEN UND GEFÄHRLICHEN STOFFEN – PDF-Seite 337
7 – Anhang V
eindeutig trennen, unter anderem da viele Stoffe mehrere ge fährliche Eigenschaften gleichzeitig besitzen.
1Ein solcher verbindlicher Ausschluss kann entweder als Produkt vorgabe oder aber im Rahmen der Ausführungsbedingungen formuliert werden.2Dies wird nachfolgend weiter ausgeführt.
Da die Kenntnis über gegebenenfalls problematische Inhaltsstoffe die Grundlage aller weitergehenden Schritte zur Umsetzung einer möglichst schadstoffarmen Beschaffung bilden, sollten in jedem Fall Produkte von Anbietern von der öffentlichen Beschaffung der FHH auszuschließen für:
1Eine grundlegende Anforderung an die Beschaffung von „che mischen Produkten“, also Produkten, die entweder Stoffe und Gemische sind (wie beispielsweise Farben, Reinigungsmittel, Streu mittel und Ähnliches), kann sein, dass diese keine Einstufung als „gefährlich“ tragen dürfen.2Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch die „Brennbarkeit“ oder „Entflammbarkeit“ bereits zu den zu kennzeichnenden Gefährlichkeitsmerkmalen gehören.
• Erzeugnisse, für die die gesetzlich verankerte Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über gegebenenfalls ent haltene besonders besorgniserregende Stoffe10 nicht nach gekommen wird/werden kann bzw. nicht positiv erklärt wird, dass keine solche Stoffe im Produkt enthalten sind.
Eine etwas fokussiertere und im Rahmen der Beschaffung breit anzuwendende Produktvorgabe lautet deshalb:
• „chemische“ Produkte (wie beispielsweise Farben, Reinigungs mittel, Streumittel und Ähnliches), für die kein aktuelles und vollständiges Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der REACH-Verordnung vorgelegt wird bzw. nicht glaubwürdig dargelegt werden kann, dass das entsprechende Produkt nicht eingestuft werden muss und deshalb (oder aus an deren Gründen – siehe oben) kein Sicherheitsdatenblatt notwendig ist.
Die (chemischen) Produkte11 dürfen keine der in der nachfolgen den Tabelle 1 aufgelisteten Einstufungen aufweisen:
110 Gemäß Artikel 33 der REACH-VO, (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006); vgl. auch „Leitfaden nachhaltige Chemikalien des UBA: SVHC - Besonders Besorgniserregende Stoffe | Umweltbundesamt.211 Hinweis: Der Term „chemische Produkte“ ist bei der Übertragung dieser „allgemeinen Anforderungen“ und der weiteren folgenden auf einen konkreten Beschaffungsvorgang jeweils durch die Warengrup penbezeichnung der entsprechenden Produktgruppe (also bspw.3„Innenwand-Farben“ o. Ä.) zu ersetzen.